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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich bin seit November 2002 Mieter einer Wohnung, für die ich damals 900,00 EUR Kaution gezahlt habe. Dieses wurde mir von damaligen Eigentümer und Vermieter auch quittiert.

Zum 1. Dezember 2004 fand ein Eigentümerwechsel statt. Der alte Mietvertrag hat weiterhin Bestand. Nun meldet sich der jetzige Eigentümer/Vermieter der Wohnung bei mir:

"Ich habe Herrn [Name gestrichen] als Voreigentümer gebeten, mir Ihre Kaution zu überweisen. Mir wurde erklärt, dass er das Geld verbraucht habe und es auch nicht zurückzahlen könne, weder an Sie noch an mich. Er sei seit Jahren ohne Arbeit und bekomme mit dem Arbeitslosengeld lediglich nicht pfändbares Einkommen.

Nun haben wir ein Problem. Sie haben nämlich Anspruch auf Rückzahlung Ihrer Kaution von 900 €, welche Sie wohl vorläufig nicht bekommen werden, und ich möchte als neuer Vermieter und Erwerber der Wohnung eine Kaution von Ihnen haben."[/i:82f3d]

Wie sieht die Rechtslage aus? Meiner Meinung nach, habe ich überhaupt kein Problem, sondern der neue Eigentümer. Laut Mietvertrag steht mir nach Beendigung des Mietverhältnissesja die Rückzahlung der Kaution vom Vermieter zu! Ob der Vermieter/Eigentümer dabei nun ein anderer ist, dürfte nicht mein Problem sein.

Vielen Dank im Voraus!

1 Kommentar zu „Eigentümerwechsel - Kautionsproblem”

Oliver Curd Experte!

Hi,

das mit der Kaution ist nicht Ihr Problem, das muss der neue Egt'er mit dem alten ausmachen.

Hie ein § aus dem Mietrecht

BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete

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(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet [/b:67a9f]der Vermieter [/b:67a9f]für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge,[/b:67a9f] der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist


mfg.o.c

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