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Mietvertrag verbietet Tierhaltung

Ist im Mietvertrag festgehalten, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, muss er das beachten. Sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist dadurch nicht verletzt (BVerfG, WM 81, 77).

Eine Klausel im Formularmietvertrag muss so abgefasst sein, dass Kleintiere von dem Verbot ausgenommen sind. Steht im Mietvertrag lediglich: „Das Halten eines Tieres ist dem Mieter nicht gestattet“, ist die Klausel unwirksam (BGH, WM 93, 109). Denn dadurch werden auch Kleintiere erfasst, die der Mieter immer halten darf. Ist eine solche unwirksame Klausel im Mietvertrag enthalten, hat der Mieter dieselben Rechte wie bei einem Mietvertrag ohne Klausel zur Tierhaltung.

Ist die Tierhaltung verboten, darf der Mieter dennoch Besuch empfangen, der ein Tier mitbringt (AG Aachen, WM 92, 432; AG Osnabrück, WM 87, 380). Unzulässig ist es, wenn der Besucher einen Hund in häufigen Abständen regelmäßig mitbringt oder das Tier öfters nachts in der Wohnung bleibt (AG Frankfurt/M., WM 157).

Quelle: DMB
Stichwörter: tierhaltung + verbietet + mietvertrag

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