gefragt von administrator am 30.11.1999
Videoüberwachung
VideoüberwachungIn einigen Mietshäusern hat der Vermieter im Hausflur oder auch vor dem Haus eine Videoüberwachungsanlage installiert. Darin ist in der Regel ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters zu sehen (OLG Karlsruhe, WM 2000, 128). Jeder Mieter oder Besucher, der das Haus betritt, muss sich kontrolliert fühlen, denn es kann nicht nur festgehalten werden, wie oft und in welcher Begleitung der Mieter das Haus betritt, sondern auch in welcher Stimmungslage und mit welchem Gesichtsausdruck (BGH, NJW 95, 1955). Es steht deshalb nicht im Belieben des Vermieters, wie er mit den Bildaufzeichnungen verfährt (BGH, NJW 97, 2189).
Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich eine Kontrolle durch den Vermieter stattfindet. Es reicht aus, wenn der Eindruck erweckt wird, das Kommen und Gehen des Mieters sowie der ihn begleitenden Personen könne aufgezeichnet werden (AG Berlin-Wedding, WM 98, 342). Nur in Ausnahmefällen kann eine Überwachung gerechtfertigt sein, etwa wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Angriffe auf seine Person oder auf Mitbewohner bevorstehen oder zu befürchten sind.
Ebenso darf der Mieter grundsätzlich keine Videokamera anbringen. Ausnahmsweise kann ein stark geh- und sehbehinderter Mieter anstelle eines Türspions eine Videoanlage zur Überwachung des Eingangsbereichs vor seiner Wohnungstür installieren (AG Köln, NJW-RR 95, 1226).
Quelle: DMB
