gefragt von administrator am 30.11.1999
Bearbeitungsgebühr für Mietvertrag
Ich ziehe um und musste feststellen, dass in meinem alten Mietvertrag steht, dass ich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € zu zahlen habe, wenn mein Mietverhältnis kürzer als 25 MOnate war. Dies ist auch der Fall.Ist solch eine Klausel überhaubt rechtens?
danke für die Antworten.
Martin Lempa
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antwort von administrator am
Leider kann der Vermieter das, muß aber einige Punkte beachten, 50 € sind aber noch im gesetzlichen Rahmen:Bearbeitungsgebühr für Abschluß eines Mietvertrages
Verlangt der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages vom Mieter eine Bearbeitungs- bzw. Mietvertragsausfertigungsgebühr, muß die Gebühr genau bestimmt werden und außerdem darf sie nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Das Amtsgericht Bochum (66 C 531/97) hatte jetzt gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Beabeitungsgebühr von 300,-- DM keine Bedenken. Da die Wohnung ohne Einschaltung eines Maklers direkt vom Vermieter in Zeitungsanzeigen angeboten wurde, ging das Gericht davon aus, daß dem Vermieter tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden waren.
Die meisten Gerichte ziehen - falls sie überhaupt eine Bearbeitungsgebühr für zulässig ansehen - die Grenze aber deutlich niedriger. So gehen beispielsweise das Landgericht Hamburg (9 S 8/8
Wird im Mietvertrag vereinbart, Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluß des Vertrages verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters, ist das zu unbestimmt und damit unwirksam. Bei einer derartigen Vertragsklausel kann der Mieter nicht erkennen, welche Kosten noch auf ihn zukommen (OLG Celle 2 U 200/8
antwort von administrator am
Hallo, in meinem Fall wurde weder im Gespräch noch im Vertrag irgend etwas von einer Bearbeitungsgebühr erwähnt!
Nun erhielt ich eine Rechnung über 75€ + MWST = 87€!
Wie sieht denn hier die Rechtslage aus?
Grüße
Sven
