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Schriftform beim Mietvertrag

Besteht der Mietvertrag aus einem Dutzend loser Blätter, verstößt das nicht gegen die Schriftform; denn gemäß § 126 BGB ist keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde notwendig, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. (BGH, Az. XII ZR 234/95, aus: NJW 1998, S. 58; BGH, Az. XII ZR 179/9 8)

Absolut keine Probleme mit der Schriftform gibt es, wenn die Seiten mit der Heftmaschine zusammengefügt sind. (BGH, Az. XII ZR 55/97)

Für die Einhaltung der Schriftform eines Mietvertrages reicht auch bei einem Ursprungsvertrag die wechselseitige Bezugnahme der einzelnen Blätter (gedankliche Verknüpfung); eine körperliche Verbindung ist nicht erforderlich. (LG Berlin, Az. 62 S 595/96, aus: GE 16/97, S. 1027)

Haben beide Mietparteien identische Vertragsformulare unterzeichnet, der Vermieter aber auf dem Exemplar für den Mieter neben seine Unterschrift einen handschriftlichen Vorbehalt auf einen Brief hinzugesetzt, der Bestandteil des Vertrags sein soll, so ist die Schriftform nicht mehr eingehalten, weil die beiden unterzeichneten Formulare nicht mehr übereinstimmen. Unerheblich ist dabei, ob der Vorbehalt wichtige oder geringfügige Änderungen betrifft. Der befristete Vertrag ist somit für unbestimmte Zeit geschlossen. (BGH, Az. XII ZR 179/98, aus: Tsp 20.10.01, S. I 9)
Fall: Beide Parteien hatten einen auf 10 Jahre befristeten Gewerbemietvertrag geschlossen, der vom Mieter unterzeichnet und dem Vermieter zugeschickt wurde. Der Vermieter hatte ebenfalls unterschrieben, gleichzeitig dem Mieter einen Brief mit geringfügigen Vertragsänderungen zugeschickt und seiner Unterschrift unter dem Vertragsformular den Zusatz beigefügt, dass die Unterzeichnung "nur gemäß unserem (letzten) Schreiben" gilt. Der Mieter ist in die Gewerberäume eingezogen, hatte aber nie die Änderungen gegenüber dem Vermieter bestätigt. Somit lag kein formgerechter befristeter Mietvertrag zwischen beiden Parteien vor, sondern ein unbefristetes Mietverhältnis und der Mieter hatte das Recht, das Mietverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorzeitig zu kündigen.

Soll ein zuvor beendetes Mietverhältnis zwischen den ursprünglichen Mietparteien fortgesetzt werden, reicht es aus und genügt der Schriftform, wenn beide Parteien in einem Schriftstück auf den Inhalt des vormals gültigen Mietvertrages konkret Bezug nehmen. Die Wiederholung des gesamten Textes ist überflüssig. (BGH, Az. XII ZR 75/98, aus: Tsp 3.11.01, S. I 9)

Haben Mieter und Vermieter den schriftlichen Abschluss eines Mietvertrages vereinbart, der Vermieter beide Exemplare unterzeichnet und dem Mieter zugeschickt, aber kein vom Mieter unterzeichnetes Exemplar zurückerhalten, weil dieser (angeblich) beide Exemplare nie erhalten hat, so ist infolge des Formmangels kein Mietvertrag, sondern nur ein Nutzungsvertrag abgeschlossen worden, der ganz normal gekündigt werden kann. Auch durch den Umstand, dass der "Mieter" regelmäßig die vereinbarte Miete zahlte, ist kein Mietvertrag stillschweigend zustande gekommen. (LG Berlin, Az. 67 S 201/01, aus: GE 2003, S. 592)
Stichwörter: schriftform + mietvertrag

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