gefragt von administrator am 30.11.1999

Mobilfunkantenne

Mobilfunkantenne

Installation und Betrieb einer Mobilfunkantenne rechtfertigt keine Mietminderung, solange die gesetzlich zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. (AG Berlin Tiergarten, Az. 6 C 417/01, aus: MM 6/02, S. 38)

Allein der Umstand, eine Mobilfunkantenne auf dem Dach installiert zu haben, rechtfertigt keine Mietminderung; denn nur Angst vor Gesundheitsgefahren ist kein Minderungsgrund. (AG Gießen, Az. 48-M C 903/00, aus: ZMR 2001, S. 806)

Eine Mobilfunkanlage auf einem Nachbargrundstück ist grundsätzlich hinzunehmen, solange die in der Bundes- emissionsverordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten werden; denn nach gegebenem Forschungsstand sind die darin enthaltenen Grenzwerte ausreichend zum Schutz vor gesundheitlichen Schäden. (OLG Frankfurt/Main, Az. 23 U 137/02).

Entgegengesetzte Urteile:

Sind auf dem Dach 6 Mobilfunkantennen installiert und hat der Mieter Angst vor Gesundheitsschäden durch Strahlung, kann er die Miete mindern. (AG München, Az. 432 C 7381/95, aus: GE 2000, S. 1692)

Ein seine Wohnung selbst nutzender Wohnungseigentümer muss eine Mobilfunkantenne für zukünftigen UMTS-Betrieb und damit hohe Übertragungsraten nicht hinnehmen wegen der Ungewissheit möglicher Gesundheitsgefahren in unmittelbarer Nähe der Antennenanlage. (OLG Hamm, Az. 15 W 287/01, aus: Tsp 08.06.02, S. I 1)

Installation und Betrieb einer Mobilfunkantenne rechtfertigt keine Mietminderung, solange die gesetzlich zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. (AG Berlin Tiergarten, Az. 6 C 417/01, aus: MM 6/02, S. 38)

Allein der Umstand, eine Mobilfunkantenne auf dem Dach installiert zu haben, rechtfertigt keine Mietminderung; denn nur Angst vor Gesundheitsgefahren ist kein Minderungsgrund. (AG Gießen, Az. 48-M C 903/00, aus: ZMR 2001, S. 806)

Eine Mobilfunkanlage auf einem Nachbargrundstück ist grundsätzlich hinzunehmen, solange die in der Bundes- emissionsverordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten werden; denn nach gegebenem Forschungsstand sind die darin enthaltenen Grenzwerte ausreichend zum Schutz vor gesundheitlichen Schäden. (OLG Frankfurt/Main, Az. 23 U 137/02).
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