Balkonexperte
17.08.2011 14:12
Da die angegebenen Fristen nicht starr, sondern durch die Anfügungen:
das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen
auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf abzielen, ist dadegen nichts einzuwenden.
Hier dürften nur anteilige Kosten anfallen, bzw. der Mieter kann und sollte selbst tätig werden.
dahlmannstrasse
17.08.2011 16:06
Lieber Balkonexperte,
Vielen Dank für deine Antwort! Weisst du vielleicht auch, wie kann man den Renovierungsbedarf bzw. Unerheblichkeit der Räume definieren? Reicht die einseitige Aussage vom Vermieter, wo eigentlich renoviert werden sollen?
Bei der Wohnungszurückgabe sind folgendes notiert: Boden leicht beschädigt, 2 Wände sind fleckig.
In der Rechnung steht jedoch, dass die ganze Wohnung gestrichen, Tür lackiert und Boden/ Wand verbessert werden sollen.
Ist der Vermieter überhaupt erlaubt, Renovierungsarbeit vorzunehmen, die keine Mängel bei der Übergabe waren?
Vielen Dank!
Gotthilf
17.08.2011 17:13
Die anteiligen Kosten entsprechend dem halben Jahr fallen an. Dazu gehört jedoch nicht der Fussboden.
Der Fussboden ist "besenrein" an den Vermieter zu übergeben (oder gestaubsaugt).
Schönheitsreparaturen, also Renovierungsarbeiten sind unabhängig davon, welche Mängel beim Einzug vorhanden waren.
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