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Heizdauer
Mieter haben Anspruch darauf, dass eine Wohnung beheizbar ist und im Winter auch ausreichend beheizt werden kann. Erreicht die Heizung keine angemessen hohe Temperatur, so kann der Mieter die Miete mindern. Als angemessen werden tagsüber Temperaturen von etwa 20 bis 22 Grad Celsius angesehen. In der Nacht kann diese Temperatur abgesenkt werden – moderne Zentralheizungen verfügen über eine Zeitsteuerung. 18 Grad werden von Gerichten in der Regel als Minimum angesehen. Fällt eine Heizung bei klirrender Kälte über längere Zeit komplett aus und die Wohnung wird dadurch praktisch unbewohnbar, so ist eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent möglich.

Wann die winterliche Heizperiode anfängt, ist gesetzlich nicht geregelt. In vielen Formularmietverträgen ist die Zeit zwischen 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres angegeben, in der der Vermieter die Zentralheizung einschalten muss. Allerdings: Wird es außerhalb dieser Periode bitter kalt, so muss die Wohnung auch dann beheizbar sein. So urteilte etwa das Amtsgericht Berlin-Schöneberg: Lassen sich in einem kalten Sommer keine Zimmertemperaturen ab mindestens 18 Grad Celsius erreichen, so muss der Vermieter die Zentralheizung wieder anschalten. Ansonsten droht ihm eine Mietminderung (Az.: 5 C 375/97).
Stichwörter: heizdauer

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