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streberdaniel hat diese Frage gestellt
In meiner Nebenkostenabrechnung von 2006 sind für die einzelnen Posten: Heizkosten, Warmwasserkosten, Direktkosten und Betriebskosten Mehrwertsteuer separat ausgewiesen.

Das sieht dann in etwa so aus:

Betrag Kosten aus MwSt.
Heizkosten 41,66,- 6,67,-
Warmwasserkosten 28,87,- 4,62,-
Direktkosten 7,50,- 1,43,-
Betriebskosten 276,06,- 16,63,-
------------ -----------
354,09,- 29,35,-

Muss ich Mwst. zahlen? Mein Vermieter ist eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft. Die können die doch wiederverlangen vom Fiskus, oder täusche ich mich da?

Des Weiteren haben die in den Betriebskosten 43m² als Berechnungsgrundlage genommen, obwohl im Mietvertrag "ca. 42m²" steht (davon 38 Wohnquadratmeter), darf dann mit 43m² abgerechnet werden.

Die Außenanlage wurde immer von Hausmeister gepflegt, der hat auch Reparaturen bei mir durchgeführt. Jetzt soll ich Hausmeister und Pflege der Außenanlage bezahlen, geht das?

Bei Heizung und Warmwasser wird immer mit 30 % Fest und 70 % Verbrauch kalkuliert, geht das?

Ich hoffe die ein oder andere Frage kann geklärt werden. Vielen Dank im voraus.

2 Kommentare zu „Mwst. in Nebenkostenabrechnung”

streberdaniel

ich hatte das so schön formatiert, aber irgendwie wurde es im beitrag nicht übernommen. ich hoffe ihr wisst was ich meine.

Dionysos Profi

Frohes Neues Jahr allerseits.

Dein Vermieter zahlt keine Umsatzsteuer für die Wohnungsmiete (sonst würdest du auch welche bezahlen). Entsprechend ist er nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Daher darf er die ihm entstandene Umsatzsteuer auch an die Mieter weiter geben.

Die Hausmeistertätigkeit kann sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken, auch auf unterschiedliche Betriebskostenarten. Allerdings dürfen Leistungen nicht doppelt abgerechnet werden. Allerdings dürfen Verwaltungs- und Instandhaltungsleistungen nicht als BK abgerechnet werden.

Nach der Heizkostenverordnung ist ein Verteilungsschlüssel 70:30 zulässig.

Im Mietvertrag steht ein "ca.-Wert", es handelt sich hier bei der Wohnfläche also um keine zugesicherte Eigenschaft der Mietsache. Der BGH hat schon öfter entschieden, dass Abweichungen von 10% der Fläche (wohl in anderen Fällen) toleriert werden müssen. Meiner Meinung nach ist hier die Abweichung zulässig.

LG

Dionysos

Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.

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