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Mietvertrag
Zwischen
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Adresse:        ………………………………………………………………………
Telefonnummer:    ………………………………………………………………………
im Folgenden Vermieter genannt, und
Vorname / Name:    ………………………………………………………………………
Adresse:        ………………………………………………………………………
Telefonnummer:    ………………………………………………………………………
im Folgenden Mieter genannt, wird folgender Mietvertrag über Wohnraum geschlossen:
§ 1 Mieträume
Der Vermieter wird dem Mieter zu Wohnzwecken die Räumlichkeiten in der ……………………………………………………………………………............ (Adresse) im …….. Stock ( rechts /  Mitte /  links) vermieten. Zu den Räumlichkeiten zählen …… Zimmer, Küche, Flur, Bad / WC ( Keller /  Terrasse /  Balkon /  sonstiges, und zwar ……………………………………….). Der vermietete Wohnraum beträgt etwa …… Quadratmeter. Weiterhin wird der  Außenstellplatz /  (Tief-)Garagenstellplatz Nr. …… mit vermietet.
§ 2 Miete und Nebenkosten
Für o. e. Wohnraum wird eine Grundmiete von ………,…… € pro Monat fällig. Für die Anmietung der (Tief-)Garage / Stellplatz werden ………,…… € monatlich berechnet. Für die Betriebskosten (Aufstellung s. Anlage 1) werden ………,…… € monatlich in Vorauszahlung fällig. Damit beträgt die monatliche Gesamtmiete ………,…… €.
Der Vermieter / Verwalter verpflichtet sich einmal jährlich zu einer Betriebskostenabrechnung, die sofort mit dem Eingang der entsprechenden Belege aufgestellt wird. Erhöhen sich dadurch die Betriebskosten, ist der Vermieter berechtigt, die Erhöhung auf die Betriebskostenvorauszahlung umzulegen, die sich dadurch erhöhen kann.
 § 3 Zahlung von Miete und Nebenkosten
Die monatliche Gesamtmiete ist mit Fälligkeit zum dritten Werktag eines Monats im Voraus auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Dabei ist die Überweisung für den Vermieter kostenfrei durchzuführen. Der Geldeingang auf dem Konto des Vermieters ist entscheidend für die pünktliche Zahlung, nicht der Tag der Überweisung. Für die Überweisung nutzt der Mieter folgende Bankverbindung:
Kontoinhaber:        ………………………………………………………………………….
Kontonummer:    …………………….         BLZ:    …………………………………..
Kreditinstitut:        ………………………………………………………………………….
§ 4 Dauer des Mietverhältnisses
Das am ……………………… beginnende Mietverhältnis wird unbefristet geschlossen. Die Kündigungsfristen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 5 Mietsicherheiten
Bevor das Mietverhältnis eingegangen wird, werden ………,…… € als Mietsicherheit vom Mieter fällig. Die Kaution wird in Form  eines Sparbuches /  einer Bankbürgschaft /
 einer Barzahlung /  einer Banküberweisung an den Vermieter entrichtet.
§ 6 Zustand des vermieteten Wohnraums
Über den Zustand des Mietgegenstandes ist der Vermieter informiert, wie aus dem Protokoll zur Wohnungsübergabe hervorgeht. Bestehende Mängel an den Räumlichkeiten sind dem Mieter bereits zu Beginn des Mietverhältnisses bekannt und von ihm vertraglich anerkannt. Dadurch schließt sich eine verschuldensunabhängige Haftung für den Vermieter aus. Dem Mieter sind sämtliche noch zu leistende Restarbeiten in den Mieträumlichkeiten bekannt. Sofern seine Wohnungsnutzung nicht erheblich eingeschränkt ist, darf er Restarbeiten nicht verweigern.
§ 7 Schönheitsreparaturen
1. Die durch Schönheitsreparaturen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu tragen. Dabei sind die Schönheitsreparaturen, wenn nötig, fachmännisch auszuführen. Zu ihnen zählen:
a. Tapezieren / Streichen der Wände, Decken und Innentüren
b. Lackieren der Heizkörper / Heizrohre / Fenster / Außentüren von innen
Der Renovierungsbedarf richtet sich nach Abnutzung und folgenden Zeiten:
a. Küche / Bad / Dusche: Alle drei Jahre
b. Wohn- / Schlafräume / Flure / Dielen / Toiletten: Alle fünf Jahre
c. Sonstige Räumlichkeiten: Alle sieben Jahre
2. Der Vermieter hat das Recht, den Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zu mahnen. Kommt der Mieter dem nicht nach, darf der Vermieter die Reparaturen ausführen lassen und sämtliche ihm entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Der Mieter hat die Arbeiten in den angemieteten Räumlichkeiten zu dulden.
§ 8 Instandhaltung des Mietgegenstandes
1. Dieser Mietvertrag verpflichtet den Mieter dazu, mit sämtlichen die Wohnanlage betreffenden Einrichtungen und Anlagen pfleglich und schonend umzugehen. Stellt der Mieter Schäden in der Mietanlage fest, sind diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Folgen Schäden aufgrund der verspäteten Anzeige durch den Mieter, muss dieser für alle Folgen selbst aufkommen.
2. Für die Reinigung der Mietsache, die ordnungsgemäße Lüftung und Beheizung sowie den Frostschutz der Innenräume kommt der Mieter selbstständig auf. Entstehen aufgrund fehlerhaften Verhaltens des Mieters in diesen Punkten Schäden, wird der Mieter selbst für die entsprechenden Ausbesserungen aufkommen. Weiterhin liegt die Haftung beim Mieter, wenn Angehörige, Untermieter, Arbeiter, Angestellte, von ihm besorgte Handwerker oder sonstige Personen Schäden verursachen. Sämtliche dadurch entstandenen Schäden sind dem Vermieter sofort zu melden.
Sämtliche Schäden, die vom Mieter oder dem oben erwähnten Personenkreis verursacht werden, müssen unverzüglich vom Mieter beseitigt werden. Kommt er sowohl dieser Regelung, als auch möglichen Mahnungen durch den Vermieter / Verwalter binnen einer entsprechenden Frist nicht nach, werden die schadenmildernden Maßnahmen seitens des Vermieters durchgeführt, die der Mieter nicht nur zu dulden, sondern auch finanziell zu tragen hat. Dabei liegt die Beweispflicht für nicht schuldhaftes Verhalten beim Mieter.
§ 9 Benutzung des Mietgegenstandes
1. Ist für die angemieteten Räumlichkeiten ein anderer Zweck als das Wohnen geplant, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch den Vermieter. Auch Um-, An- und Einbauten, Installationen oder sonstige Veränderungen der Wohnräume sind vom Vermieter zu genehmigen.
2. Plant der Mieter, den Mietgegenstand zur Untermiete anzubieten oder den Mietgegenstand Dritten zu überlassen, wird auch hier die Genehmigung des Vermieters fällig. Ausnahmen sind, dass ein wichtiger Grund für die Überlassung des Wohnraumes vorliegt, der Wohnraum nicht unverhältnismäßig belegt wird oder die Zustimmung durch den Vermieter aus sonstigen unabdingbaren Gründen nicht nötig wird.
3. Für eine unbefugte Untervermietung ohne vorherige Zustimmung oder entgegen einer vorherigen Ablehnung durch den Vermieter folgt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter.
4. Werden die Mieträume dadurch nicht geschädigt oder beeinträchtigt, ist es dem Mieter gestattet, ohne Zustimmung durch den Vermieter Kleintiere zu halten. Zur Beeinträchtigung des Mietgegenstandes gehört insbesondere die Belästigung anderer Hausbewohner durch die Kleintiere.
Hunde, Katzen oder andere Tiere müssen ausnahmslos vom Vermieter genehmigt werden. Dabei hat er das Recht, die Haltung dieser Tiere unter Angabe von Gründen zu verweigern. Jede Genehmigung durch den Vermieter gilt ausschließlich für den Einzelfall. Sollte es zur Schädigung oder Beeinträchtigung anderer Hausbewohner, der Mietsache oder deren Anlagen kommen, kann die Genehmigung durch den Vermieter jederzeit widerrufen werden.
 § 10 Bagatellschäden und Kleinreparaturen
Bagatellschäden und Kleinreparaturen gehören zu den Instandhaltungskosten und sind deshalb unabhängig von einer eigenen oder fremden Verschuldung bis zu einer bestimmten Höhe vom Mieter zu tragen. Dabei geht es um jene Gegenstände oder Anlagen, die durch einen häufigen Gebrauch der Abnutzung unterliegen. Hierzu zählen insbesondere: Wasser-, Strom-, Gas-, Heiz- und Kochanlagen, Rollläden, Jalousien, Fensterläden, Markisen, Fenster und Türverschlüsse. Für jeden Einzelfall werden vom Mieter bis zu 150,00 € übernommen; höchstens allerdings 300,00 € jährlich.
§ 11 Kündigung des Mietgegenstandes
1. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und richtet sich nach den §§ 573 ff des BGB.
2. Wird der Mieter die Mietsache weiterhin nutzen, gilt dies nicht als Verlängerung des Vertrages, wodurch die Vorschriften aus dem BGB nicht mehr angewandt werden.
§ 12 Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter
Liegt ein wichtiger Grund vor, ist der Vermieter oder eine durch ihn bevollmächtigte Person nach rechtzeitiger Ankündigung berechtigt, den Mietgegenstand zu betreten. Gründe dafür können sein: Überprüfung des Zustandes des Mietgegenstandes, Ablesung der in der Wohnung befindlichen Messgeräte sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Reparaturen.
§ 13 Personenmehrheit als Vertragspartei
1. Sämtliche aus dem Mietvertrag hervorgehende Rechte und Pflichten gelten gesamtschuldnerisch für alle Personen, die als Mieter die Wohnräume beziehen.
2. Alle Mieter müssen davon unterrichtet werden und dem auch zustimmen, wenn einzelne Regelungen aus dem Mietvertrag ausschließlich für eine Person der Mietpartei gelten. Das Ab- oder Entgegennehmen solcher Erklärungen muss von allen Mietern unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufrechts erklärt werden. Diese Regelung trifft auch für die Kündigung zu; ausgenommen sind allerdings die Abgabe einer Kündigung oder der Ausschluss eines Vertrages zur Mietaufhebung.
§ 14 Hausordnung
Zum Mietvertrag dazugehörig ist die Hausordnung, die dem Mieter vom Vermieter mit dem Mietvertrag übergeben wird.
§ 15 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Die Übergabe des Mietobjektes erfolgt im gereinigten und vollständig geräumten Zustand. Weiterhin werden sämtliche dem Mieter ausgehändigten Schlüssel zum zur Übergabe vereinbarten Termin fällig. Die Übergabe hat mit einem Übergabeprotokoll zu erfolgen.
2. Für eine Zwischenablesung zum Übergabe- und Auszugstermin aller Messgeräte (Strom, Warm- / Kaltwasser, Heizung, usw.) hat der Mieter zu sorgen. Die Zwischenablesung folgt auf Kosten des Mieters. Das für die Zwischenablesung angefertigte Protokoll ist dem Vermieter bei Übergabe des Mietgegenstandes auszuhändigen.
3. Verlangt der Vermieter die Wiederherstellung des Originalzustandes der Wohnung und damit das Entfernen sämtlicher baulicher Veränderungen des Mietgegenstandes oder dessen Einrichtung, ist dem durch den Mieter Folge zu leisten.
4. Sind die im § 7 festgehaltenen Fristen für Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß eingehalten worden und deshalb zum Auszugstermin nicht wieder fällig, so hat der Vermieter das Recht, einen anteilsmäßigen Geldersatz für die Zeit zu verlangen, die der Mieter nach Verstreichen der letzten Frist noch abgewohnt hat. Nimmt der Mieter vor Auszug selbst alle Arbeiten vor, kann dieser Anspruch vermieden werden. Bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen besteht der Anspruch an den Mieter, diese fachmännisch und so durchführen zu lassen, dass der Originalzustand der Mietsache wiederhergestellt ist.
5. Werden Schäden am Mietobjekt oder an der Einrichtung festgestellt, ist der Mieter zu Schadenersatz verpflichtet. Vom Schadenersatz ist die allgemeine Abnutzung der entsprechenden Nutzungsdauer allerdings abzuziehen.
6. Der Vermieter verpflichtet sich zur Auszahlung der Kaution zuzüglich aller entstandenen Verzinsungen binnen vier Wochen nach Übergabe der Mietsache. Sind aus der Übergabe Schadensansprüche entstanden oder wird eine Betriebskostennachzahlung erwartet, sind die Kosten daraus innerhalb der Frist von vier Wochen nach Wohnungsübergabe vom Vermieter zu berechnen und dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. Die entstehenden Ansprüche werden aus der Kautionsrückzahlung ausgenommen.
§ 16 Salvatorische Klausel
1. Zu dem hier vorliegenden Mietvertrag gibt es keinerlei mündliche Nebenabreden beider Vertragsparteien. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Bestehen Klauseln in diesem Vertrag oder in seinen Anlagen, die rechtlich unwirksam sind oder während der Vertragsdauer werden, einigen sich die Vertragspartner darüber, dass alle anderen Klauseln ihre Gültigkeit behalten. Alle Klauseln, die ungültig sind oder werden, werden in schriftlicher Form durch solche ersetzt, die den Vorschriften sowie dem eigentlichen Inhalt entsprechen.
§ 17 Sonstige Vereinbarungen
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§ 18 Anlagen
Zum Mietvertrag gehören folgende Anlagen:
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5. ……………………………………………………………………………………………….
Mit ihrer Unterschrift erklären sich Mieter und Vermieter mit sämtlichen im Mietvertrag und seinen Anlagen befindlichen Inhalten einverstanden und bestätigen, jeweils eine Ausfertigung des Vertrages und sämtlicher Anlagen erhalten zu haben:
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(Ort)                            (Datum)
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(Vermieter)                        (Mieter)
 

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