Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
Die für Sie zutreffende Einkommensgrenze können Sie der pdf-Tabelle in der rechten Spalte entnehmen.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Auf Ihren Wohngeldantrag erteilt Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid.
Erfüllen Sie die Bedingungen, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Für weitere Informationen stehen Ihnen hier die geltenden Wohngeldregelungen in Form von Ratschlägen und Hinweisen als pdf-Datei zur Verfügung. Die Wohngeldtabellen für ein bis acht Familienmitglied(er) sowie die Liste der Mietenstufen der Gemeinden sind hier ebenfalls abrufbar.
Dies ist insgesamt ein Service, um Wohngeldberechtigte zu unterstützen und über ihre Ansprüche aufzuklären.