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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich denke, dass dieses Thema hier schon öfters durchgekaut wurde, aber über die Suchfunktion konnte ich für mein Problem keine Antwort finden.

Ich habe mir am 15.08.2005 einen Zeitmietvertrag im Sinne des §575 BGB eingefangen.
Der Mietvertrag läuft bis zum 31.12.2008.

Dazu gibt's nun eine kleine Geschichte.
Die Wohnung, in der ich seitdem wohne, ist eigentlich Teil eines Ladengeschäftes ein Stockwerk tiefer und wurde eigentlich immer als Büroraum genutzt. Weil die Firma, die nun in dem Laden eingemietet ist, kein Interesse an den Räumen hatte wurde der Büroraum zu einer Wohnung umgebaut.
Ich war schließlich der erste Mieter. Der Mietvertrag des Geschäfts läuft nun bis 31.12.2008.
Beim Abschluss meines Mietvertrages hatte mir mein Vermieter gesagt, dass diese "bestimmte Mietdauer" keine weitere Bedeutung hätte, als dass er nicht wüsste, ob die Firma den bestehenden Mietvertrag verlängert.
Theoretisch könne es sein, so der Vermieter, dass dann eine Firma einzieht, die die jetzige Wohnung wieder als Büro nutzen möchte.
Allein aus diesem Grund ist der Mietvertrag befristet.

Da ich nun hier ausziehen wollte habe ich mich erstmals mit Zeitmietverträgen beschäftigt und erschrocken festgestellt, dass ich einen Zeitmietvertrag unterzeichnet habe, der unter gegebenen Begründungen nicht kündbar ist, weder vom M noch vom VM.

Nun meine Frage:
Als Begründung für den Zeitmietvertrag steht:
"ab 01.01.09 werden die Wohnräume, zu Pkt. 01/01 wieder als Gewerberäume vermietet. Im Zeitraum von 08.05 - 01 01 09 vorübergehend privat genutzt".[/color:0569f]

Erfüllt diese Begründung die Voraussetzungen im 575 BGB?

[quote:0569f]§ 575
Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. [color=#FF0000:0569f]die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,[/color:0569f]
2. [color=#4000FF:0569f]in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder[/color:0569f]
3. [color=#FF0000:0569f]die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will[/color:0569f]
[/quote:0569f]
1. und 3. scheiden meiner Ansicht nach aus.
Aber kann mir jemand sagen ob Pkt.2 in Verbindung mit der Begründung greift?

Ich werde natürlich unwissend versuchen zu fristgerecht zu kündigen, da mein Vermieter mir das ja beim Vertragsschluss mündlich versichert hatte, dass es kein Zeitmietvertrag ist, sondern dass er das nur wegen der Firma so handhaben muss.
Aber ich kann mir vorstellen, dass er sich bei einer Kündigung Rat holt und der Fachmann wird ihm dann das mit dem Zeitvertrag erklären und deshalb würde eben gerne vorher wissen, ob dieser Zeitmietvertrag wasserdicht ist.

Gruß und Dank,
Frank
Stichwörter: zeitmietvertrag + gültig

2 Kommentare zu „Zeitmietvertrag gültig?”

Der_Mario Experte!

Hallo.

Einem qualifizierten Zeitmietvertrag muss eine angemessene Verwendungsabsicht nach Beendigung des Mietverhältnisses zu Grunde liegen, die im Mietvertrag schriftlich festgehalten sein muss. Zweckmäßige Gründe können zum Beispiel Eigenbedarf und Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen sein. Wenn diese Gründe nicht bestehen, gilt der Mietvertrag als für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die geplante Rückumwandlung von Wohnraum in Gewerberaum ist meiner Meinung nach kein zulässiger Grund. Und wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt, ist sie möglicherweise auch ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Du solltest damit am besten einen Fachanwalt aufsuchen.

purzel776

Hallo Mario,

danke für die Antwort.
Ich war beim Anwalt und auch er ist Deiner Meinung.
Der angegebene Grund erfüllte nicht die Merkmale, die der 575 BGB vorsieht.
Von daher habe ich auch gleich gekündigt und am 1.11.2007 gehts dann in einen neue Bleibe. Dann pass ich aber genau auf, was im Mietvertrag steht. <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Gruß,
Frank

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