gefragt von administrator am 30.11.1999
Lärm durch Baden, Feiern und Kirchenglocken
Lärm durch Baden, Feiern und KirchenglockenMieter und Vermieter müssen das Läuten von Kirchenglocken hinnehmen, wenn es im üblichen Rahmen erfolgt. (VG Würzburg, Az. W 6 E 85 A 0787)
Dem Mieter ist Baden und Duschen nach 22 Uhr erlaubt. Ein mietvertragliches Badeverbot ist unwirksam. (LG Köln, Az. 1 S 304/96) Allerdings darf eine Dauer von 30 Minuten nicht überschritten werden. (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss OWi 411/90, aus: MM 10/01, S. 23)
