gefragt von administrator am 30.11.1999

Lärm durch Baden, Feiern und Kirchenglocken

Lärm durch Baden, Feiern und Kirchenglocken

Mieter und Vermieter müssen das Läuten von Kirchenglocken hinnehmen, wenn es im üblichen Rahmen erfolgt. (VG Würzburg, Az. W 6 E 85 A 0787)

Dem Mieter ist Baden und Duschen nach 22 Uhr erlaubt. Ein mietvertragliches Badeverbot ist unwirksam. (LG Köln, Az. 1 S 304/96) Allerdings darf eine Dauer von 30 Minuten nicht überschritten werden. (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss OWi 411/90, aus: MM 10/01, S. 23)
Stichwörter: baden + feiern + kirchenglocken + lärm

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