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Kündigung der Genossenschaftswohnung

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Kündigung der Genossenschaftswohnung

Wird ein Mitglied wegen genossenschaftswidrigem Verhalten aus der Wohnungsbaugenossenschaft rechtswirksam ausgeschlossen und wird danach die Wohnung für ein anderes Genossenschaftsmitglied benötigt, so liegt ein berechtigtes Interesse der Genossenschaft an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, das eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages nach § 573 BGB rechtfertigt. (BGH, Az. VIII ZR 22/03, aus: MM 12/03, S. 9)
Anmerkung: Unbeantwortet ließ der BGH, ob normales Ausscheiden aus der Wohnungsbaugenossenschaft ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Beendigung de Mietverhältnisses bewirkt

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