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Kündigungsschreiben und Fristen

Die schriftliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen, wenn sie für den Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen wirksam sein soll. Der Samstag gilt nicht als Werktag. (LG Berlin, aus: Das Grundeigentum 1989, S. 509; LG Hamburg, aus: WM 1991, S. 181)

Ist der erste Tag ein Samstag, zählt er mit. (LG Wuppertal, aus: WM 1993, S. 450)
Stichwörter: fristen + kündigungsschreiben

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