gefragt von administrator am 30.11.1999

Form von Verträgen

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Die Schriftform gemäß § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter des Mietvertrages, wenn sich die Einheit des Vertrages aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. § 566 BGB (§ 550 BGB neu) stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertrags. (BGH, Az. XII ZR 234/95, aus: WM 12/97, S. 667)
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