Fenster
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Das Streichen der Fenster von innen gehört zu den Schönheitsreparaturen. Das nachträgliche Abdichten der Fenster und Neuverkitten der Fensterverglasung gehört zu den Instandhaltungsmaßnahmen, die von Vermieter getragen werden und nicht über die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden können. (LG Bautzen, Az. 1 S 128/00, aus: WM 6/01, S. 279)