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Eigenbedarfskündigung

(dmb) Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, weil er selbst in die Mietwohnung einziehen will, muss er in seinem Kündigungsschreiben nicht unbedingt Angaben zu seinem sonstigen Grund- und Immobilienbesitz machen. Trifft der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben aber Aussagen zu seinen Immobilien, dann müssen diese Informationen vollständig sein. Ansonsten ist die Kündigung unbegründet (LG München I 14 S 20871/01).


Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter ausdrücklich erklärt, dass ein ihm gehörender Bungalow und "desweiteren" eine Eigentumswohnung in München für seine Wohnwünsche ungeeignet seien. Dass er über weitere Wohnungen bzw. Häuser verfügte, verschwieg der kündigende Eigentümer. Hierzu erklärte das Landgericht München, Sinn und Zweck einer Kündigungsbegründung sei es, dem Mieter eine ausreichende Information darüber zu verschaffen, ob für die Kündigung vernünftige und nachvollziehbare Gründe sprechen. Diesem Informationsinteresse des Mieters werde dann nicht Rechnung getragen, wenn der Eigentümer seinen Wohnungsbedarf objektiv unzutreffend darlegt oder er den Bedarf dramatisiert oder wenn er ganz allgemein den Mieter durch die Kündigungsbegründung auf eine "falsche Fährte" führt.

Da der Mieter aufgrund der Kündigungsbegründung davon ausgehen musste, der Vermieter verfüge lediglich über einen Bungalow und eine Eigentumswohnung, nicht aber über weiteren Grundbesitz, sei der Mieter - nach Meinung des Landgericht - objektiv auf eine "falsche Fährte" geführt worden.


Weitere Informationen zum Thema Eigenbedarf und Kündigungsrechte in der Broschüre "Kündigung und Mieterschutz", 5 Euro, erhältlich bei allen örtlichen Mietervereinen oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin.
Stichwörter: eigenbedarfskündingung

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