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Eichpflicht für Energie- und Wasserzähler

(dmb) Nach dem Gesetz müssen Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn mit ihrer Hilfe Energie und Wasser abgerechnet wird. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um eine Abrechnung zwischen Vermieter und Mietern handelt oder um die Abrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.


Nach dem Eichgesetz richtet sich auch die Gültigkeitsdauer der Eichung für die einzelnen Messgeräte:

Wärmemengenzähler 5 Jahre
Warmwasserzähler 5 Jahre
Kaltwasserzähler 6 Jahre
Balgengaszähler 8 Jahre
Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk 8 Jahre
(mit Induktionswerk, Läuferscheibe 16 Jahre)


Wurde beispielsweise ein Kaltwasserzähler im Jahre 2002 geeicht, dann beginnt die Gültigkeitsdauer Ende des Jahres 2002 und endet 6 Jahre später, am 31. Dezember 2008. Dann muss eine erneute Eichung erfolgen, oder das Messgerät muss ausgetauscht werden.


Setzt ein Vermieter ungeeichte Messgeräte ein oder Messgeräte, bei denen die Eichfrist überschritten ist, kann dies nach Angaben des Mieterbundes eine Ordnungswidrigkeit sein und eine Geldbuße nach sich ziehen. Die Abrechnung selbst wäre fehlerhaft und müsste nicht akzeptiert werden.

Keine eichpflichtigen Messgeräte sind Heizkostenverteiler, sowohl nach dem Verdunstungsprinzip als auch elektronische Verteiler.
Stichwörter: echpflicht + erngie + wasserzähler

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