gefragt von administrator am 30.11.1999

Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

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Bei einem Mietverhältnis über nicht preisgebundenen Wohnraum kann der Vermieter nach dem Wegfall der Grundsteuervergünstigung für das Wohngrundstück die von ihm geschuldete höhere Grundsteuer als Erhöhung der Betriebskosten anteilig auf die Mieter umlegen, wenn er nach dem Inhalt des Mietvertrages neben dem Mietpreis den Ersatz von Betriebskosten gesondert fordern kann und der Wegfall der Grundsteuervergünstigung zur Erhöhung der gesamten Betriebskosten geführt hat.

(OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 04.11.1980 - 10 W 47/80 (R)) Miewo E GW 1987; Nr. 1

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 1; § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 1



Bei Gewerbe- und Wohnmietverhältnissen ist nur der auf die Wohnräume entfallende Anteil der Grundsteuer auf die Wohnungsmieter anzulegen.

(LG Frankfurt) WM 86, 234

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 1; § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 1



In gemischt genutzten Gebäuden ist zu prüfen, ob der Vermieter die anfallende Grundsteuer nicht anhand der vom Finanzamt vorgenommenen Ertragswertberechnung auf Wohnraum und Gewerberaum differenziert verteilen kann.

(AG Siegburg, Urteil vom 16.07.1997, Az. 10 C 54/97) WM 97, 629f

(LG Frankfurt, Urteil vom 30.09.1997, Az. -2/11 S 55/97) WM 97, 629f

s. auch § 4 MHG



Bei gemischt genutzten Grundstücken muss die Abrechnung der Grundsteuer nach den für den Grundsteuermessbetrag maßgeblichen Jahresrohmietzinsen berechnet und verteilt werden.

(AG Köln, Urteil vom 26.01.1999 - 210 C 432/98) WM 99, 524 f.

s. auch § 4 MHG



Rückwirkend festgesetzte Grundsteuer kann der Vermieter nur im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG als Betriebskosten geltend machen.

(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2000 - 2/11 S 409/99) WM 2000, 423

s. auch § 4 MHG

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