gefragt von administrator am 30.11.1999
Fehlen oder verspätete Abrechnung
Fehlen oder verspätete AbrechnungZahlt der Mieter vorbehaltlos den vom Vermieter geforderten Nachzahlungsbetrag aus einer Heizkostenabrechnung, so ist er zum Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Verbrauchskosten beweispflichtig.
(AG Hamburg Wandsbek, Urteil vom 07.04.1989 - 715 C 484/88) WM 91, 122
s. auch § 4 MHG, § 259 BGB
Rechnet der Vermieter über die Heizkostenvorauszahlung trotz Abmahnung nicht ab, so kann der Mieter die Rückzahlung verlangen.
(AG Oberhausen, Urteil vom 26.05.1992 - 32 C 174/92) WM 93, 68
s. auch § 535 BGB
Der Vermieter ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Betriebskosten auch dann zukünftig abzurechnen, wenn er über Jahre hinaus einen Teil der Betriebskosten nicht abgerechnet hat.
(AG Neuss, Urteil vom 10.11.1989 - 36C258/89) WM 90, 85
s. auch § 4 MHG, § 535 BGB
Rechnet der Vermieter über die erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen pflichtwidrig nicht ab, kann der Mieter die gesamten Vorauszahlungen zurückverlangen.
(LG München II, Urteil vom 10.01.1991 - 8S1543/90) WM 91, 158
s. auch § 4 MHG, § 535 BGB
Ist die innerhalb der 12-monatigen Frist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV erfolgte Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß, so kann der Vermieter diese Ausschlussfrist nicht dadurch umgehen, dass er die ursprünglich unwirksame Abrechnung nach dieser Frist noch einmal nachbessert.
(LG Berlin, Urteil vom 08.07.1994 - 64 S 92/94) HKA 94, 35
s. auch § 20 NMV
Der auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen in Anspruch genommene Vermieter ist - vorbehaltlich des Gesichtspunktes prozessualer Verspätung - nicht gehindert, eine Abrechnung noch in der Berufungsinstanz vorzutragen..
(LG Gießen, Urteil vom 06.04.1994 - 1 S 471/93) WM 94, 694
s. auch § 4 MHG
Der Mieter kann nach beendetem Mietverhältnis die Rückzahlung sämtlicher Betriebskostenvorschüsse verlangen, über die der Vermieter noch nicht abgerechnet hat, wenn weder Abrechnungen für vergangene Zeiträume erfolgt sind, noch solche für die anderen Wohnungen in demselben Haus vorliegen (Anschluss an OLG Braunschweig, GE 1999, 1213 und ZMR 1999, 694 mit Anm. Schmid).
(LG Berlin, Urteil vom 28.03.2000 - 64 S 516/99) ZMR 2000, 534
s. auch § 133 BGB, § 157 BGB, § 535 BGB
Der Vermieter kann sich der Pflicht zur Unterhaltung der Ölzentralheizung und zur Betriebskostenabrechnung nicht dadurch entledigen, dass er Beschaffung und Auseinandersetzung um die Bezahlung von Heizöl den Mietparteien untereinander aufgibt.
(AG Reutlingen, Urteil vom 20.11.1998 – 14 C 1603/98) WM 2001, 31
s. auch § 535 BGB, § 536 BGB, § 9 AGBG
