Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Nach § 550 BGB darf die Kaution höchstens das Dreifache der Monatsmiete betragen. Hierbei bleiben Nebenkosten, über die gesondert, abzurechnen ist, unberücksichtigt. Das heißt, dass sich bei einer getrennten Umlage der Nebenkosten die Höhe der Kaution auf der Basis der Nettomiete berechnet, während dagegen bei einer Bruttomiete der Nebenkostenanteil nicht herauszurechnen ist. Erfolgt die Leistung der Kaution in Form der Zahlung einer Geldsumme, was die Regel ist, so ist der Mieter zu Ratenzahlungen berechtigt. Danach darf er die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilleistungen entrichten. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietvertrages zu erbringen. <br />
<br />
Die als Geldbetrag geleistete Kaution hat der Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einer Bank oder einer öffentlichen Sparkasse anzulegen. Aus der Notwendigkeit der getrennten Anlage vom Vermögen des Vermieters ergibt sich, dass die Anlage in Form eines treuhändlerischen Sonderkontos zu erfolgen hat. Auf diese Weise soll ein Zugriff von Gläubigern des Vermieters bei Insolvenzen vermieden werden. <br />
<br />
Die Anlage der Kaution hat zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu erfolgen. Der Mieter kann also vom Vermieter nicht die Anlage in einer Weise verlangen, die einen überdurchschnittlich hohen Zinsertrag bringt. Durch diese Regelung wird einerseits dem Bedürfnis der Verzinsung des vom Mieter zur Verfügung gestellten Geldbetrages Rechnung getragen und andererseits der Notwendigkeit entsprochen, dass die Geldsumme jederzeit verfügbar ist. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen damit gleichzeitig die Sicherheit des Vermieters. <br />
<br />
Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Somit ist insbesondere der Ausschluss der Verzinsung nicht mehr zulässig. Nur bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheimes ist, besteht keine Pflicht, die Kaution zu verzinsen. <br />
<br />
Verzinsung der Kaution bei Altverträgen: Nach der im Gesetz enthaltenen Übergangsregelung besteht die Verzinsungspflicht auch bei Mietverträgen über Wohnraum, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen am 1. Januar 1983 abgeschlossen worden sind. Das gilt nur dann nicht, wenn die Mietvertragsparteien einen Ausschluss der Verzinsung ausdrücklich vereinbart haben. <br />
<br />
Für die Altverträge stellt die gesetzliche Bestimmung allerdings nur eine Übergangsregelung für die Zukunft dar. Hinsichtlich der Zeit vor dem 1. Januar 1983 besteht nämlich bei derartigen Mietverträgen, in denen keine Verzinsungspflicht enthalten ist, für den Vermieter die Verpflichtung, die Kaution zu verzinsen schon aufgrund eines Rechtsentscheids des Bundesgerichtshofes. <br />
<br />
Rückzahlung der Kaution und Auszahlung der Zinsen Der Mieter kann während der Laufzeit des Mietvertrages nicht vom Vermieter die Auszahlung der Zinsen verlangen. Das dadurch bedingte Anwachsen der Sicherheit trägt insbesondere der Geldentwertung Rechnung. <br />
<br />
Die aus der Kaution gezogenen Zinsen sind erst nach Beendigung des Mietvertrages zusammen mit der Kaution an den Mieter herauszugeben. Dem Vermieter steht jedoch nach Vertragsende eine angemessene Frist zu, innerhalb der er zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche benötigt. <br />
<br />
Wie lange die Frist ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich geht man von 3 Monaten aus, in Ausnahmefällen wurden von den Gerichten auch schon 6 Monate angenommen. <br />
Stichwörter: kaution

0 Kommentare zu „Die Kaution”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.