gefragt von administrator am 30.11.1999

Räumungsklage

Der Vermieter macht ernst: Vor Ihnen liegt die Räumungsklage. Hüten Sie sich vor Panik. Sie können sich wehren. <br />
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Entscheidung des Gerichts <br />
Das Gericht darf seine Entscheidung über die Klage an sich nur an den Gründen orientieren, die im Kündigungsschreiben genannt sind. Nur in wenigen Ausnahmefällen können dort nicht genannte Gründe erst im Prozess nachgeliefert werden.<br />
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Bei unberechtigter Kündigung ergeht ein Urteil zu Ihren Gunsten und Sie können in der Wohnung bleiben. <br />
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Überzeugt dagegen Ihr Vermieter mit seiner Argumentation das Gericht, ist trotzdem noch nicht alles für Sie verloren. Haben Sie nämlich Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt, prüft jetzt das Gericht die Härtefallregelung. <br />
Die Abwägung <br />
Allein durch die Anerkennung eines Härtegrundes haben Sie kein Wohnrecht auf Lebzeit. Das Gericht wird im Räumungsverfahren Ihre Interessen als Mieter denen Ihres Vermieters am Auszug gegenüberstellen. Ist der Richter der Ansicht, dass die Kündigungsgründe Ihres Vermieters schwerer wiegen, als Ihr Widerspruch, werden Sie ausziehen müssen. Lässt der sich umgekehrt von Ihren Motiven überzeugen, dürfen Sie - zumindest für einen begrenzten Zeitraum - in der Wohnung bleiben.<br />
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Tipp! Hat Ihr Vermieter Sie nicht auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen? Dann bleibt Ihnen noch die Möglichkeit des Widerspruchs im ersten Gerichtstermin des Räumungsverfahren. <br />
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Stichwörter: räumungsklage

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