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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Abrupt lässt sich ein unbefristetes Mietverhältnis meist nicht beenden. Für einen solchen Schritt brauchen Sie außer Weitsicht auch Detailkenntnisse. <br />
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Die Zeitspanne... <br />
... für den Mieter<br />
Als Mieter müssen Sie seit September 2001 unabhängig von der Wohndauer eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. <br />
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Dies gilt im Grundsatz auch für Alt-Mietverträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Allerdings nicht, wenn abweichende Fristen vor dem 1.September 2001 im Mietvertrag vereinbart wurden. Viele der alten Mietvertragsformulare wiederholen aber gerade die alten längeren Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß. Für diese gelten die alten Kündigungsfristen weiter (Lesen Sie hier). <br />
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Nur ausnahmsweise dürfen Sie als Mieter fristlos kündigen.<br />
Ist Ihnen eine Fortsetzung des Vertrages jedoch unter keinen Umständen zuzumuten (zum Beispiel bei erheblichen Mängeln in der Wohnung, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen), beenden Sie mit sofortiger Wirkung das Mietverhältnis und ziehen in den nächsten Wochen aus.<br />
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... für den Vermieter<br />
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann Ihr Vermieter Ihnen auf Knall und Fall kündigen. Selbst wenn eine fristlose Kündigung jedoch gerechtfertigt ist (zum Beispiel bei erheblichen Mietrückständen), heißt das nicht, dass sie sofort ihre Koffer packen müssen. Der Vermieter muss Ihnen eine "Ziehfrist" von ein bis zwei Wochen geben. <br />
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Bei einer ordentlichen Kündigung hat Ihr Vermieter die Kündigungsfrist an der Dauer des Mietverhältnisses zu orientieren.<br />
Logieren Sie also <br />
bis zu fünf Jahre in der Wohnung, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate <br />
länger als fünf Jahre in der Wohnung, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate <br />
länger als acht Jahre in der Wohnung, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate. <br />
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... für Vermieter und Mieter<br />
Wer auch kündigt: Das Kündigungsschreiben muss Ihrem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, wenn dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist noch berücksichtigt werden soll. Zu den Werktagen gehören alle Wochentage inklusive Samstag, nicht jedoch der Sonntag und die offiziellen Feiertage.<br />
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Beispiele:<br />
Möchten Sie als Mieter zum Beispiel am 30. November 2004 ausziehen, müssen Sie bis zum dritten Werktag im September (Freitag 3.9.2004) gekündigt haben. <br />
Wollen Sie als Vermieter ein länger als 5 Jahre bestehendes Mietverhältnis zum 31. Oktober 2004 beenden, muss dem Mieter die Kündigung spätestens am Mittwoch 5. Mai 2004 zugehen (Samstag, 1. Mai ist Feiertag!).<br />
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Haben Sie sich zeitlich verschätzt und deswegen die Kündigung verspätet abgeschickt, wird sie dadurch nicht etwa unwirksam. Erneute Schreibtischarbeit ist nicht erforderlich, weil sich lediglich der Zeitpunkt zur Beendigung des Mietverhältnisses nach hinten verschiebt.<br />
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Beispiel:<br />
Sie wollen Ihr Mietverhältnis zum 31. Mai 2004 beenden. Die Kündigung wird jedoch erst am 4. März 2004 (dritter Werktag ist der 3. März!) zugestellt. Die Kündigung wird in diesem Fall zum 30. Juni 2004 wirksam, da sie verspätet eingegangen ist. <br />
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Tipp! Bestreitet der Empfänger der Kündigung deren Erhalt, muss der Kündigende den Zugang beweisen. Deshalb eine Kündigung entweder per Einschreiben mit Rückschein oder per Einwurf-Einschreiben verschicken oder durch einen Boten als Zeugen in den Postkasten des Vertragspartner werfen lassen. <br />
Die Feinheiten... <br />
... bei kürzer vereinbarten Kündigungsfristen im Mietvertrag<br />
Für Sie als Mieter gilt die im Mietvertrag vereinbarte kurze Frist.<br />
Ihr Vermieter hat sich unabhängig von der Vereinbarung an die gesetzliche (längere) Kündigungsfrist zu halten.<br />
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... bei länger vereinbarten Kündigungsfristen im Mietvertrag<br />
Für Sie als Mieter gilt die kurze gesetzliche Frist.<br />
Ihr Vermieter hat sich unabhängig von der Vereinbarung an die im Mietvertrag vereinbarte (längere) Kündigungsfrist zu halten.<br />
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Die Alternative <br />
Ob Sie die Kündigungsfrist dadurch abkürzen können, dass Sie einen Nachmieter stellen, kommt auf Ihren Mietvertrag an. <br />
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Stichwörter: frist + kündigung

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