gefragt von administrator am 30.11.1999
Heizkostenabrechnung
Besuch von Weihnachtsmann und Mitarbeitern des Wärmemessdienstes bekommen Sie in der Regel einmal jährlich. Im Unterschied zu dem winterlichen Geschenklieferanten muss der Messdienst- Mitarbeiter seinen Besuch jedoch rechtzeitig ankündigen und Sie können ihn kostenlos terminlich umdirigieren. <br /><br />
Die ordnungsgemäße Abrechnung <br />
Für die Abrechnung gelten die Grundsätze der Nebenkostenabrechnung. Sie müssen also dem Zahlenwerk entnehmen können<br />
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den Abrechnungszeitraum <br />
den zu verteilenden Gesamtverbrauch (Anfangs- und Endstand sind aufzuführen) <br />
den Anteil der Gesamtkosten, der verbrauchsabhängig umgelegt werden soll <br />
die genaue Aufschlüsselung der Wohnungen <br />
die Aufstellung der Vorauszahlungen und deren Anrechnung <br />
den Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag. <br />
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Ein Beispiel einer Heizkostenabrechnung mit Erläuterungen habe wir Ihnen hier zusammengestellt. <br />
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Tipp! Prüfen Sie nach, wenn Sie bezweifeln, dass bei der Abrechnung alles mit rechten Dingen zugeht! Sie haben Anspruch auf Einsicht in die Gesamtabrechnung und Ablesebelege aller Wohnungen. <br />
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Die Umlage <br />
Gerechtigkeit muss sein, auch bei den Heizkosten, zu denen auch Betriebsstrom, Wartungs- und Messkosten gehören. Der Vermieter kann sie nicht einfach durch Wohnfläche oder Personenzahl teilen, sondern hat sie am tatsächlichen Verbrauch zu orientieren. Als Mieter sollen Sie nur bezahlen, was Sie tatsächlich verbraucht haben.<br />
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Allerdings profitiert derjenige, der in der Mitte oder im oberen Stockwerk eines Hauses wohnt, davon, dass unter ihm bereits geheizt wird. Er verbraucht weniger Energie, als der Mieter im Parterre, der unter sich nur den kalten Keller hat. Dazu kommt, dass der Betrieb einer Heizung Fixkosten verursacht, die nicht exakt einem Mieter zugerechnet werden können.<br />
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Deswegen sieht die Heizkostenverordnung vor, dass nicht die gesamten Heizkosten sondern mindestens 50 Prozent, höchstens aber 70 Prozent nach dem exakten Verbrauch berechnet werden. Was übrig bleibt, also 30 bis 50 Prozent, wird als Festkostenanteil meist nach der Wohnfläche aufgeteilt.<br />
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Tipp! Rechnet Ihr Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, obwohl er es müsste, können Sie sparen. Sie dürfen dann von den Gesamtheizkosten 15 Prozent abziehen. <br />
Die Ausnahmen <br />
Der Vermieter muss nicht verbrauchsabhängig abrechnen, wenn sich die Heizkostenverordnung nicht anwenden lässt. <br />
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Dies gilt, wenn <br />
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die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. <br />
Sie als Mieter den Wärmeverbrauch in der von ihm angemieteten Wohnung nicht beeinflussen können (z.B. in Gemeinschaftsunterkünften wie Altersheimen und Studentenwohnheimen). <br />
Sie mit Ihrem Vermieter eine Wohnung in dessen Zweifamilienhaus bewohnen, und eine Vereinbarung getroffen haben, nach der die Heizkostenverordnung nicht anwendbar sein soll. <br />
im Haus eine spezielle energiesparende Heizanlage eingebaut wurde (z.B. Solarheizung) und eine behördliche Ausnahmegenehmigung für die abweichende Berechnungsmethode vorhanden ist. <br />
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