gefragt von administrator am 30.11.1999
Betriebskostenabrechnung
2. Ausnahmsweise ist eine für das gesamte Gebäude geltende einheitliche Abrechnung zulässig, wenn eine Trennung nicht möglich ist oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände liegt beim Vermieter.<br /><br />
3. Maßgeblich für die Abrechnungsfähigkeit der Kosten ist deren Entstehung im betreffenden Abrechnungszeitraum und nicht der Zeitpunkt der Begleichung durch den Vermieter.<br />
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Voraussetzung für die Fälligkeit einer Betriebskostenabrechnung in einem gemischt genutzten Gebäude mit Gewerbe- und Wohnungseinheiten ist, dass die Kosten, die auf den Geschäftsraum entfallen, durch entsprechende Messeinrichtungen oder Vorkehrungen vorweg erfasst werden, von den Gesamtkosten abgezogen werden und den betreffenden Nutzern speziell in Rechnung gestellt werden. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen ein Trennung nicht möglich ist oder de gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnungsnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Dies führt dazu, dass die enthaltenen Angaben einer Abrechnung für reine Wohngebäude nicht ausreichen. Eine Erläuterung, warum der vorherige Abzug der gewerblich genutzten Mietverhältnisse nicht möglich ist, ist daher notwendig.<br />
Darüber hinaus müssen Kosten grundsätzlich für den Zeitraum gerechnet werden, in dem sie entstanden sind, nicht aber wann sie bezahlt worden sind. Damit ist etwa eine getätigte Überweisung vom 15.01.1999 für das Vorjahr, nämlich 1998, in die Abrechnung einzustellen.<br />
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(AG Stollberg Urteil vom 25.10.2001, Az.: 3 C 0659/01, ZMR 2002 Heft 5, S. 360<br />
