Wasserschaden
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Lässt der Mieter die laufende Waschmaschine für wenige Stunden unbeaufsichtigt, stellt das noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. Kommt es in dieser Zeit zum Wasseraustritt, hat die private Haftpflichtversicherung des Mieters den Schaden zu regulieren. (OLG Koblenz, Az. 10 U 1124/99, aus: MM 5/02, S. 7) <br />
Fall: Ein Mieter hatte kurz die Wohnung verlassen und sich dabei ausgesperrt. Die laufende Waschmaschine ließ Wasser austreten und konnte erst zwei Stunden später abgestellt werden. Den gesamten Schaden von 42.000 Euro; musste die Privat-Haftpflichtversicherung tragen, ohne den Mieter wegen grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen zu können. <br />
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Hat der Mieter den Wasserzulauf zur Waschmaschine nach durchgeführter Wäsche nicht zugedreht und die Wohnung verlassen, stellt das eine grobe Fahrlässigkeit dar. Platzt der Schlauch (z. B. weil er über die Jahre porös wurde) und läuft Wasser aus und beschädigt mehrere Wohnungen, muss der Mieter dafür haften. Seine Haftpflichtversicherung braucht dafür nicht einzustehen. Anders verhält sich der Fall, wenn ein Aquastopp-System vorhanden ist und das Zudrehen überflüssig macht. (OLG Frankfurt/M, Az. 3 U 193/98) <br />
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Grob fahrlässig handelt auch, wer abends die Waschmaschine anstellt und schlafen geht. Kommt es zum Wasserschaden, muss nicht einmal die eigene Hausratversicherung den Schaden übernehmen. (AG Weilburg, Az. 5 C 432/01, aus: NZM 2002, S. 544)<br />
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Lässt der Mieter Wasser in die Badewanne einlaufen, verlässt kurzfristig die Wohnung und sperrt sich dabei aus, handelt er grobfahrlässig und kann von seiner Versicherung keine Schadenregulierung verlangen. (OLG Hamm, Az. 20 U 87/00) <br />
Fall: Ein Mieter ließ nachts Wasser in die Badewanne, um seine Gardinen einzuweichen, verließ die Wohnung, sperrte sich aus und kam erst 4 Stunden später mit einen Nachschlüssel in die Wohnung. Inzwischen war die Badewanne übergelaufen und hatte einen Schaden von 14.000 DM an der Einrichtung und Mietsache verursacht. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Das Gericht gab der Versicherung Recht. <br />
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Wer einen defekten Wasserschlauch an seiner Waschmaschine (hier: erkennbar porös infolge hohen Alters) nicht rechtzeitig auswechselt, muss für auftretende Wasserschäden haften. (LG Hamburg, Az. 333 S 79/01, aus: WM 2003, S. 318)<br />