gefragt von administrator am 30.11.1999

Zeitmietvertrag

Zeitmietverträge können nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. i BGB. Und Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung ist kein wichtiger Grund. (OLG Dresden, Az. 5 U 1270/02, aus: NZM 2003, S. 356)<br />
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Sind in einem Zeitmietvertrag Kündigungsfristen vereinbart bzw. ist unklar, ob innerhalb der Befristung ordentlich gekündigt werden kann, so gilt dieser Widerspruch als Verstoß gegen die Schriftformerfordernis für befristete Verträge gemäß § 550 BGB und macht die Befristung unwirksam. Folge: der Zeitmietvertrag gilt als unbefristeter Mietvertrag und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. (LG Kassel, Az. 1 S 795/06, aus: WM 1997, S. 679; OLG Rostock, aus: NZM 2001, S. 426)<br />
Stichwörter: zeitmietvertrag

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