Vorkaufsrecht
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Ablehnungsbeschluß: Zum Fall der Duldung im Rahmen des. §541 b BGB (§541 ZPO)
Dulden bedeutet im Rahmen des § 541 b BGB, daß der Mieter sich in Kenntnis der Absicht des Vermieters, Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, passiv verhält. Liegt ein Fall der Duldung vor, und damit die Zugehörigkeit des. Rechtsstreits zu einer Fallgruppe, die nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids war, ist die Vorlegung der gestellten Rechtsfrage als Divergenzvorlage unzulässig. Beschluß des KG vom 16. 7. 1992- Ja RE-Miet 3166/92