gefragt von administrator am 30.11.1999

Räumungsklage

Beleidigung

Bezichtigt der Vermieter den Mieter Querulantenhaften und aufwieglerischen
Verhaltens, ohne dass ihm vom Mieter hierzu Veranlassung gegeben wurde, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
Dies gilt auch, wenn der Mieter eine Beendigung des befristeten Mietverhältnisses erstrebt hatte und erst die Bezichtigung ihm die Kündigungsgelegenheit bietet.
(AG Borken, Urteil vom 5. 11. 1998 -12 C 161/98)
Stichwörter: räumungsklage

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