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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hat der Mieter trotz pünktlichem Auszug aus der Wohnung versäumt, dem Vermieter die Schlüssel zu überlassen und sie stattdessen erst 7 Tage später dem Hauswart übergeben, so steht dem Vermieter nur für diesen Zeitraum Nutzungsentschädigung zu und nicht für den ganzen angefangenen Monat. (KG Berlin, Az. 20 U 246/01, aus: GE 2003, S. 253)<br />
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Wurde wegen Mietrückständen gekündigt und Räumungsklage eingereicht, kann der Vermieter zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Mietsache einklagen, wenn zu befürchten ist, dass der Mieter bis zur Räumung auch weiterhin keine Miete zahlen kann oder will. (BGH, Az. VIII ZB 66/02, aus: MM 9/03, S. 10) Begründung: Eine Forderung auf Nutzungsentschädigung kann nach §§ 257, 258 ZPO geltend gemacht werden, wenn zu befürchten ist, der Beklagte (hier: der gekündigte Mieter) werde sich der Leistung entziehen. Diesem "Schutzbedürfnis des Gläubigers" entspricht § 259 ZPO dahingehend, dass nachfolgende Prozesse wegen Nutzungsentschädigung vermeiden werden sollen.<br />
Stichwörter: rückgabe + verspätete

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