gefragt von administrator am 30.11.1999

Mietwucher

Hat der Vermieter unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnungen eine Miete vereinbart, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt und erfüllt er damit die Voraussetzungen des § 5 WiStG, so endet die Teilnichtigkeit der Miethöhe nicht deshalb, weil nach Vertragsabschluß kein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen mehr besteht. Entscheidend ist der Zustand bei Vertragsabschluß. (OLG Hamburg, 4 REMiet U 131/98, aus: GE 1999, S. 441) <br />
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Ein Gericht ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen und kann die ortsübliche Vergleichsmiete auch über den Mietspiegel feststellen. (VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.12.1999, aus: WM 2000, S. 73) <br />
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Liegt bei Wohnungsmieten Mietwucher dann vor, wenn der Vermieter einen Mangel an Wohnungen ausnutzt und die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 % überschreitet, so liegt bei Gewerbemieten Wucher erst dann vor, wenn die marktübliche Gewerbemiete um 100 % überschritten wird. (KG Berlin, Az. 12 U 5939/99, aus: GE 2001, S. 766) <br />
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Kein Wucher liegt bei überhöhten Gewerbemieten vor. Nicht ein Kaufmann, sondern der Wohnungsmieter als wirtschaftlich schwächerer und allgemein gegenüber dem Vermieter benachteiligter Endverbraucher bedarf des gesetzlichen Schutzes gegen überhöhten Mietzins und Wucher. (KG Berlin, Az. 8 U 566/99, aus: Tsp 09.06.2001 S. I 9) <br />
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Liegt bei Gewerbemietverträgen der Mietzins um über 100 % über der ortsüblichen oder einer vergleichbaren Gewerbemieten, ist der vereinbarte Mietzins sittenwidrig. (BGH, Urteil vom 20.04.1990; KG Berlin, Az. 12 U 5939/99, aus: Tsp 29.12.2001, S. I 5) <br />
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