gefragt von administrator am 30.11.1999

Überbelegung

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts (Aktenzeichen 453 C 11467/01), wonach es sich bei der Belegung mit zehn Personen um eine nicht mehr vertragsgemäße, sondern übermäßige Wohnungsabnutzung handle. <br />
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Das Landgericht begründete die Entscheidung mit dem Hinweis, die Belegung einer Wohnung halte sich im zulässigen Rahmen, wenn etwa ein Richtwert von zwei Personen je Zimmer eingehalten werde und für jede sechs Jahre alte Personen eine Wohnfläche von mindestens zehn Quadratmetern vorhanden sei. Dies sei im Klagefall bei einer Wohnfläche von 58 Quadratmetern nicht der Fall gewesen. <br />
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Aktenzeichen: Landgericht München 14 S 20709/01. <br />
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(sueddeustche.de/ dpa)
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