gefragt von administrator am 30.11.1999

Zeitmietvertrag

Seit 01.09.01 ist als Zeitmietvertrag nur noch der sog. „qualifizierte Zeitmietvertrag“ zulässig (§ 575 BGB), d.h. der Vermieter muss einen Grund für die Befristung angeben. Mögliche Gründe sind: Eigennutzung, Abriss, grundlegende Veränderung der Wohnung / des Hauses, Instandsetzung oder Vermietung als Dienstwohnung. Entfällt der Grund während der Mietzeit, kann der Mieter die Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis und die Fortsetzung verlangen. Eine Auskunft darüber kann er aber frühestens vier Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses vom Vermieter verlangen, auf das der innerhalb eines Monats antworten muss. Bei Verspätung der Antwort hat der Mieter ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses für der Länge der Verspätung. Verzögert sich der Grund für die Befristung, so hat der Mieter ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses um den entsprechenden Zeitraum. <br />
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Der sog. „einfache Zeitmietvertrag“ mit Verlängerungsoption ist ab 01.09.01 abgeschafft, ein solcher Vertrag gilt fortan als unbefristet (§ 575 Abs. 1 BGB). Es ist aber erlaubt, dass die Vertragsparteien für bestimmte Zeit auf einen Anspruch auf Kündigung verzichten. Ob so ein Passus aber formulargemäß möglich ist, ist fraglich, da hier ein Verstoß gegen das AGBG vorliegen könnte. Hier sind die Gerichte gefragt. <br />
Bestehende Zeitmietverträge bleiben weiterhin unverändert gültig<br />
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Stichwörter: zeitmietvertrag

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