gefragt von administrator am 30.11.1999

Grillen im Freien

Dreimal im Jahr darf gegrillt werden. Jeder Grillabend darf bis zu 2 Stunden dauern. (LG Stuttgart, Az. 10 T 359/96) <br />
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Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen. Das gilt nur, wenn die keine mietvertragliche Vereinbarung entgegensteht und die Mitbewohner 48 Stunden vorher über das Grillen informiert wurden. (AG Bonn Az. 6 C 545/96) <br />
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Dringt beim Grillen der Rauch konzentriert in die Wohnung von Nachbarn, kann das gegen Landesimmission-Schutzgesetze verstoßen und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bestraft werden. (OLG Düsseldorf, Az. 5 S 149/95, aus: Tsp 20.07.02, S. 15) <br />
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Grundsteuer als Betriebskosten <br />
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Die Grundsteuer ist umlagefähig. Hat der Vermieter ein gemischt genutztes Haus, muss die Grundsteuer, die auf die Gewerbeeinheiten entfällt, von der Grundsteuer, die auf die Wohneinheiten entfällt, getrennt werden. (AG Köln Urteil Az. 221 C 553/96) Hinweis: Der auf die Gewerbeeinheiten entfallene Grundsteueranteil kann dem Grundsteuer-Messbescheid entnommen werden. <br />
Stichwörter: freien + grillen

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