gefragt von administrator am 30.11.1999
Makler Maklergesetz
Begriff und Tätigkeit des Maklers <br />§ 1. Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten <br />
vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. <br />
<br />
Befugnisse des Maklers <br />
§ 2. (1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen <br />
oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen. <br />
(2) Der Auftraggeber kann, solange ihm der Dritte weder bekannt ist noch bekannt sein muß, Erklärungen zur Wahrung seiner Rechte an den <br />
Makler richten, wenn der Makler befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluss des Vertrags mit dem Dritten führen können, mit <br />
Rechtswirkung für den Dritten
