gefragt von administrator am 30.11.1999

Zeitmietvertrag

Zeitmietverträge, in denen ohne eindeutige Erläuterungen auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wird, können auch vor Ende der vereinbarten Laufzeit gelöst werden. So das Urteil des Landgerichts Kassel in einem Streit über einen auf zehn Jahre geschlossenen Mietvertrag. <br />
Mieter und Vermieter hatten sich in dem Vertrag auf eine Laufzeit von zehn Jahren verständigt. Zudem wurden die Kündigungsfristen ohne weitere Erläuterungen aufgelistet. Als die Mieterin vorzeitig ausziehen wollte, kündigte sie fristgemäß. Der Vermieter berief sich jedoch auf die Laufzeit und befand die Kündigung für unwirksam. Das Gericht sah dies anders: Aus dem Vertrag sei nicht zweifelsfrei und eindeutig zu erkennen, ob eine Kündigung unabhängig von der zeitlichen Festschreibung in Frage komme. Damit sei der Vertrag unklar.<br />
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Landgericht Kassel, 1 S 795/96<br />
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Stichwörter: zeitmietvertrag

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