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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wenn das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter beendet worden ist, ist auch ein Untermieter zur Herausgabe der Mieträume an den Vermieter, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis steht, verpflichtet. Diese Verpflichtung hat der Untermieter zwar auch gegenüber dem Hauptmieter, der ihm die Räume überlassen hat. Es handelt sich aber um zwei selbständige nebeneinander bestehende Ansprüche. Als der Vermieter gegenüber dem Untermieter den Herausgabeanspruch selbst geltend machte, berief sich der Untermieter darauf, der Vermieter hätte erklärt, die Wohnung müsse nicht geräumt werden, solange keine andere Bleibe zur Verfügung stehe. Der Mieter konnte in dem konkreten Fall trotzdem nicht beweisen, daß damit eine Vereinbarung zustande gekommen war, die geeignet sein könnte, dem Vermieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mieträume im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben zu versagen. Die Erklärung des Vermieters konnte so nur dahin verstanden werden, dem Mieter solle eine angemessene Räumungsfrist zur Verfügung stehen. Sie war verstrichen, weil seit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses bereits 18 Monate vergangen waren.<br />
(Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorfvom 18. 1. 1996 - 10 U 46/95 -) <br />
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Stichwörter: räumung + vermieters

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