gefragt von administrator am 30.11.1999
Räumungsklage
Eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen beinhaltet zugleich auch die fristlose Kündigung. Dies muß allerdings in der Klageschrift ersichtlich sein.<br />Infolge ständiger unpünktlicher Mietzahlung hat der Mieter des Gewerberaumes wiederholt Anlass zu erneuten Mahnungen mit anschliessenden Mahnverfahren gegeben, die zu Gerichtsverfahren geführt haben. Aus diesem Grund wollte der Vermieter nunmehr dem Mieter fristlos kündigen und hat ihn auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume verklagt. Der Mieter erwiderte, daß es keinen Grund für die fristlose Kündigung gäbe und auch ein diesbezügliches Kündigungsschreiben fehle. <br />
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Der BGH vertritt dazu den Standpunkt, daß es sich bei ständig unpünktlichen Mietzahlungen und der daraus sich ergebenden Vielzahl von gerichtlichen Prozessen um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters handelt. Der Vermieter ist deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt. Mit der Klageschrift auf Räumung und Herausgabe sei deshalb ausreichend erklärt, daß der Vermieter mit diesem Schriftstück auch die Kündigung aussprechen will. <br />
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Bundesgerichtshof, XII ZR 60/95<br />
