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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hausbesitzer haben keinen Anspruch auf ein Verbot von Fußballspielen vor ihrem Gartenzaun. Mit diesem Urteil hat das Landgericht München II die Klage einer Grundbesitzerin aus Schwabhausen weitgehend abgewiesen (Az.: 5 O 545403). <br />
Die Frau hatte einen Vater verklagt, dessen minderjähriger Sohn zwei Mal einen Fußball auf das Grundstück geschossen hatte. Beim ersten Mal hatte der Bub das rollende Leder rasch wieder vom Grundstück geholt, beim zweiten Mal kassierte die Frau den Ball. Sie verklagte den Vater vergeblich auf rund 700 Euro Schadenersatz, sie hatte dies unter anderem mit einer beschädigten Hecke begründet. <br />
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Das Gericht gab dem Begehren der Frau auf Unterlassung jeglicher Grundstücksbetretung jedoch statt. Kinder dürfen Fußball spielen, aber dabei nicht fremde Sachen beschädigen oder fremden Grund betreten, befand die 5. Zivilkammer. Der Bub muss also bei künftigen Fehlpässen gegebenenfalls bei der Frau klingeln und um Herausgabe des Balles bitten. <br />
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Zugleich verurteilte die Kammer die Frau zur Herausgabe des Balles, wie dies der Vater des jungen Fußballschützen in einer so genannten Widerklage verlangt hatte. Von den Kosten des Verfahrens bleiben 75 Prozent an der streitbaren Grundbesitzerin hängen, 25 Prozent muss der Vater des Buben zahlen. <br />
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Vor dem Grundstück der Frau befindet sich eine Spielwiese der Gemeinde. Die Frau hatte schon einmal vor dem Verwaltungsgericht München versucht, eine Umwidmung der ihr unliebsamen Spielwiese durch die Gemeinde zu erreichen. Auch das Verwaltungsgericht hatte damals zu Gunsten der Freizeitkicker entschieden. (dpa)<br />
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Stichwörter: fußballverbot

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