gefragt von administrator am 30.11.1999

Lärmbelästigung

Gerichte müssen sich bei der Beurteilung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich an den Grenzwerten der «Technischen Anleitung Lärm» (TA Lärm) orientieren. Das hat das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil entschieden. Zu laute Abendveranstaltungen in einem Dorfgemeinschaftshaus wurden damit untersagt (Az.: 5 U 279/01). <br />
Die Zumutbarkeit von Lärm richte sich nicht nach subjektiven Empfindungen, betonten die Richter. Vielmehr hätten sich die Gerichte an objektiven Maßstäben zu orientieren. Dabei komme der TA-Lärm eine so genannte Indizwirkung zu. <br />
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Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage von Nachbarn gegen deren Ortsgemeinde-Verwaltung statt. Die Kläger, die in unmittelbarer Nähe des Dorfgemeinschaftshauses wohnen, hatten sich insbesondere gegen Veranstaltungen in den Abendstunden gewandt. Ein Sachverständiger hatte daraufhin festgestellt, dass die Grenzwerte der TA-Lärm überschritten würden. Die Gemeinde hatte demgegenüber argumentiert, diese Grenzwerte seien nicht allein maßgebend. Vielmehr müsse auch das Interesse an solchen Veranstaltungen beachtet werden. <br />
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Das OLG maß den in der TA-Luft festgelegten Grenzwerten dagegen eine durchaus wesentliche Bedeutung zu. Obwohl es sich bei der TA- Lärm nicht um eine gesetzliche Regelung handele, stünden den betroffenen Nachbarn grundsätzlich Abwehransprüche zu, wenn die darin vorgesehen Grenzwerte überschritten seien. (dpa)<br />
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Stichwörter: lärmbelästigung

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