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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
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Klammheimlich hat der Bundestag wieder ein neues Gesetz verabschiedet. Die "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung".<br />
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Die gilt seit dem 1.9.2002 und macht auch vor Ihnen als Privatperson nicht Halt. Denn sicherlich steht auch in Ihrer Garage ein Rasenmäher. Genau diesem Geratter setzt das neue Gesetz Grenzen.<br />
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Keine Angst: Es trifft hauptsächlich die Hersteller, nicht Sie als Nutzer!<br />
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Insgesamt sind vom Baggerlader bis zur Rasenmäher 57 unterschiedliche Geräte und Maschinen betroffen. Die Hersteller dieser Produkte müssen diese künftig mit einer Kennzeichnung versehen.<br />
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Auf dieser muss der Schallleistungspegel angegeben sein, der beim Betrieb nicht überschritten werden darf.<br />
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Alte Geräte müssen Sie nicht nachrüsten<br />
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Zusätzlich soll ein Hinweisschild dem Nutzer sagen, zu welchen Uhrzeiten er das Gerät in Wohngebieten im Freien benutzen darf.<br />
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Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die - so will es das Gesetz - in 4 Jahren nochmals gesenkt werden. Doch keine Angst: Ältere, besonders laute Maschinen müssen nicht nachgerüstet werden.<br />
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Schon ab 7.00 dürfen Sie mähen - ohne dass Ihr Mieter oder Nachbar meckern darf<br />
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Die Motorkettensäge, Kehrmaschine und Heckenschere, den Bohrer, Vertikutierer, Zerkleinerer und den Rasenmäher durften Sie auch bisher nicht rund um die Uhr benutzen - dafür sind sie viel zu laut!<br />
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Das neue Gesetz zieht jetzt aber neue zeitliche Grenzen: Werktags dürfen Sie draußen bereits ab 7.00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder Ihre Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Das neue Gesetz erlaubt es Ihnen.<br />
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An Sonn- und Feiertagen herrscht absolutes Rasenmäh-Verbot<br />
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Spätestens um 20.00 Uhr müssen Sie die Geräte aber wieder in die Garage räumen. An Sonn- und Feiertagen müssen sie die ganze Zeit über dort bleiben. Jedenfalls wenn Sie in einem reinen, allgemeinen oder sogar besonderen Wohngebiet leben. Gleiches gilt in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten.<br />
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Ihren Laubsaugern dürfen Sie maximal 6 Stunden am Tag benutzen<br />
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Noch schlechtere Karten haben Sie, wenn Sie Ihren Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, den Laubbläser oder Laubsammler in Betrieb nehmen möchten. Die dürfen Sie auch an Werktagen nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betätigen.<br />
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Einzige Ausnahme: Ihr Gerät trägt das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments<br />
Quelle:Steuernetz.de <br />
Stichwörter: rasenmähen

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