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Mietnebenkosten

 administrator Experte! hat diese Frage am gestellt
Falsche Abrechnungen sind an der Tagesordnung <br />
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Alle Jahre wieder gibt's Ärger mit der Nebenkostenabrechnung. Mit der Mietrechtsreform traten 2001 neue Regeln in Kraft. Doch viel einfacher scheint es nicht geworden zu sein. Nach wie vor sind viele Abrechnungen falsch und undurchsichtig. <br />
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Rund 30 Prozent der Gesamtmiete entfallen in Westdeutschland auf die Nebenkosten. In Ostdeutschland sind es sogar über 40 Prozent. Was darf der Vermieter tatsächlich auf den Mieter umlegen? Und was können Mieter gegen falsche oder zu hohe Abrechnungen tun?<br />
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Was abgerechnet werden darf<br />
Bis zu 17 verschiedene Posten können abgerechnet werden. Im Allgemeinen sind das Kosten für Heizung und Wasser, Hausreinigung, Beleuchtung, Gartenpflege, Kabelfernsehen, Grundsteuer, Abfall, Fahrstuhlkosten, Abwasser, Straßenreinigung, Kanalgebühren, Gebäudeversicherung, Hauswart und sonstige Betriebskosten (wie Gemeinschaftssauna). Was unter Nebenkosten fällt, steht im Gesetz: Anlage 3 zu Paragraf 27, Absatz 2, Betriebskostenvereinbarung.<br />
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Der Mieter muss nur die Nebenkosten zahlen, die ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt wurden, abgesehen von den Heizkosten. Aber auch hier gibt es Grenzen: Vereinbarte Positionen, die nicht per Gesetz zu Nebenkosten zählen, sind unwirksam. Verwaltungskosten für Eigentumswohnungen beispielsweise dürfen in keinem Fall auf den Mieter umgelegt werden.<br />
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Umlagefaktor für Betriebskosten <br />
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Üblicherweise ist im Mietvertrag vereinbart, ob die Nebenkosten nach der Anzahl der Personen oder der Quadratmeterzahl auf die Mieter umgelegt werden. Enthält der Mietvertrag keine solche Vereinbarung, kann der Vermieter den Umlagemaßstab wählen. Die meisten Posten werden in der Regel nach Wohnfläche abgerechnet, bei verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom und Wasser ist eine Umlage nach Personen üblich. <br />
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Die Nebenkostenabrechnung<br />
Es müssen die Gesamtkosten, der Umlageschlüssel und die Einzelkosten für den Mieter aufgelistet sein - und zwar übersichtlich gegliedert und verständlich. Seit der Mietrechtsreform gilt: Der Vermieter muss die Abrechnung bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Lässt er diese Frist verstreichen, kann er keine Nachforderungen mehr stellen. Diese Ausschlussfrist gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 01.09.2001 enden.<br />
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Einwendungen gegen Abrechnung<br />
Der Mieter hat zwölf Monate nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Zeit, Widerspruch einzulegen, zum Beispiel wenn Rechenfehler enthalten sind. Nach dieser Frist hat der Mieter keine Chance mehr, eventuell zu viel bezahltes Geld wieder einzufordern. Wer unsicher ist, ob seine Abrechnung stimmt, kann sich an die Mietervereine wenden.<br />
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Tipp: Überprüfen Sie genau was im Mietvertrag steht und ob die Nebenkostenabrechnung korrekt ist. Auf Fehler sollte man zuerst den Vermieter selbst ansprechen, bevor man externe Rechtshilfe in Anspruch nimmt.<br />
Quelle:zdf.de<br />
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Stichwörter: mietnebenkosten

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