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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wohngeld wird als Zuschuss für Mieter einer Wohnung gewährt. Einen gleichen Zuschuss können Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten. In diesem Falle heißt das Wohngeld Lastenzuschuss. Auch Heimbewohner sind wohngeldberechtigt (vgl. § 3 WoGG).<br />
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Die Gewährung von Wohngeld ist immer abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder, dem Familieneinkommen und der zuschussfähigen Miete oder Belastung.<br />
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Wohngeldleistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Dazu sind die entsprechenden Antragsformulare, die bei den Wohngeldstellen der Gemeinden, Stadt- und Amtsverwaltungen erhältlich sind, zu verwenden. Dort erhält der Antragsteller auch die notwendige Hilfe zum Ausfüllen der Wohngeldanträge.<br />
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Folgende Unterlagen müssen dem Antrag auf Wohngeld beigefügt werden:<br />
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Einkommensnachweise,<br />
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Kopie des Mietvertrags,<br />
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Nachweis über Unterhaltszahlungen,<br />
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Kopie der letzten Mietzahlung,<br />
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Kopie der Mieterhöhungserklärung.<br />
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Die Wohngeldstelle entscheidet über den Antrag durch Bescheid, gegen den der Widerspruch zulässig ist. Ein solcher Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der Wohngeldstelle schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Gegen den Widerspruchsbescheid ist dann die Klage, die ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids zu erheben ist, vor dem Verwaltungsgericht zulässig.<br />
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Da es bei der Wohngeldberechnung immer auf die Anzahl der Familienmitglieder ankommt, ist stets die Frage zu klären, wer Familienangehöriger ist.<br />
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Zu den Familienmitgliedern zählen:<br />
der Antragsteller (Haushaltsvorstand),<br />
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der Ehegatte des Antragstellers,<br />
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die Kinder des Antragstellers bzw. seines Ehegatten,<br />
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Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerinnen,<br />
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Pflegekinder und Pflegeeltern.<br />
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Bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder zählen nicht zu den Familienmitgliedern i.S. des § 4 Abs. 1 WoGG. Die Nichtberücksichtigung des ungeborenen Lebens bei der Gewährung von Wohngeld ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OVG Münster - 14 A 2268/99, WuM 2000, S. 135). Hat sich die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch Tod eines Mitglieds verringert, so hat dieser Umstand für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat keinen Einfluss auf die bisherige Haushaltsgröße. Das gilt nicht, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Wohnung aufgegeben wird oder sich die Zahl der Familienmitglieder wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht (§ 4 Abs. 4 WoGG).<br />
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Nichteheliche Lebensgemeinschaften – gleich welchen Geschlechts – zählen i.d.R. als eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sie dürfen nicht besser gestellt werden als Familien. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Familienmitglieder Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen (§ 3 Abs. 2 WoGG).<br />
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Für die Berechnung des Wohngeld ist auch die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung von Bedeutung.<br />
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Zur Miete gehören:<br />
das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen,<br />
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Kosten des Wasserverbrauchs,<br />
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Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung,<br />
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Kosten für allgemeinzugängliche Treppenunterhaltung (vgl. § 5 WoGG).<br />
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Nicht zur Miete gehören:<br />
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Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,<br />
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Zuschläge für die gewerbliche Nutzung von Wohnraum.<br />
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Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen tritt an die Stelle der Miete der Mietwert der Wohnung. Bei Heimbewohnern ist als Miete der zu berücksichtigende Höchstbetrag anzusetzen (§ 5 Abs. 3 WoGG).<br />
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Da das Wohngeld den angemessenen und familiengerechten Wohnraum wirtschaftlich sichern soll, bleiben Luxuswohnungen von der Förderung ausgeschlossen<br />
Quelle:sozialversicherungs-office.de
Stichwörter: wohngeld

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