gefragt von administrator am 30.11.1999

Kündigungen gem BGH etc

Bundesgerichtshof

Kündigungsfristen (BGH VIII ZR 240/02; 324/02: 330/02; 355/02)

Nach dem neuen Mietrecht können Mieter den unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer kommt es nicht an. So bestimmt es § 573 c BGB. Ob diese Regelung auch für alte, vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt, wenn hier andere Kündigungsfristen vereinbart sind, war von Anfang an umstritten. Erst recht, wenn in diesen alten Mietverträgen nur auf den damals geltenden Kündigungsfrist-Paragraphen 565, Abs. 2, BGB verwiesen wurde oder dessen Gesetzestext (mehr oder weniger) wörtlich wiederholt wurde.
Der Bundesgerichtshof wird diese Fragen am 18. Juni 2003 im Rahmen von vier zugelassenen Revisionsverfahren verhandeln. In allen vier Fällen hatten Mieter ihre Mietverträge mit einer Frist von drei Monaten gekündigt. Die Vermieter hatten mit den alten, das heißt län
Stichwörter: bgh + etc + gem + kündigungen

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