gefragt von administrator am 30.11.1999

Untervermietung

Der Mieter darf die gemieteten Räume nur mit Zustimmung des Vermieters an einen Dritten untervermieten. Die unbefugte Überlassung der Räume stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar, der den Vermieter nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). <br />
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Anders ist die Rechtslage, wenn der gewerbliche Mieter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Untervermieterlaubnis hat oder diese vom Vermieter nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. In diesem Fall wäre eine Kündigung durch den Vermieter wegen unzulässiger Rechtsausübung unwirksam, wenn der Vermieter die Kündigung lediglich auf das Fehlen der förmlichen Erlaubnis stützt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.9.2002, 10 U 105/01, WuM 2002, S. 673).
Stichwörter: untervermietung

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