Vorauszahlungen
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Nach dem neuen § 560 Abs. 4 BGB kann jede Partei durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung in Folge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht. Die Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode muss jedoch prüffähig sein; andernfalls kann der Mieter die Leistung von erhöhten Vorauszahlungen verweigern (OLG Dresden, Urteil v. 12.3.2002, 5/23 U 2557/01, ZMR 2002, 417). <br />
Bei Veränderungen der Betriebskosten ist ferner der neu im Gesetz festgeschriebene Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 560 Abs. 5 BGB). Dabei dürfen die Vorauszahlungen die zu erwartenden Betriebskosten zwar leicht übersteigen, um die in der Regel zu erwartenden Kostensteigerungen aufzufangen; jedoch können Kosten, die weit über dem ortsüblichen Durchschnitt liegen, nur mit ihrem durchschnittlichen Satz auf den Mieter umgelegt werden (LG München I, Urteil v. 30.11.2001, 20 S 6719/01, NZM 2002, 286). <br />