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Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen. Dies bedeutet, dass dem Mieter z. B. die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2002 spätestens am 31.12.2003 zugehen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine sich aus der Abrechnung ergebenden Nachforderungen mehr geltend machen (sog. Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB). <br />
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die nicht rechtzeitige Abrechnung nicht zu vertreten hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Vermieter die Abrechnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht anfertigen konnte, z. B. weil ihm die entsprechenden Belege oder Bescheide noch nicht vorgelegen haben. <br />
Bei vermieteten Eigentumswohnungen stellt sich zusätzlich die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter bereits dann abrechnen kann, wenn er von der Hausverwaltung die Wohngeldabrechnung erhalten hat oder erst dann, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft über die Gesamt- und Einzelabrechnung bestandskräftig ist (§ 28 Abs. 5 WEG). Diese Auffassung hat z. B. das OLG Düsseldorf vertreten mit der Begründung, dass erst dann die konkrete Betriebskostenbelastung des Eigentümers endgültig feststeht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.03.2000, ZMR 2000, S. 453). Dagegen ist das LG Itzehoe in einem neueren Urteil der Auffassung, dass ein wirksamer Beschluss der Eigentümergemeinschaft keine rechtliche Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber dem Mieter darstellt, da gem. § 27 Abs. 1 II. BV die tatsächlich entstandenen Betriebskosten in die Abrechnung einzustellen sind. Tatsächlich entstehen Betriebskosten bei Wohnungseigentum aber bereits mit der Tätigung von Ausgaben, d. h. schon bevor mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer festgestellt wird (LG Itzehoe, Urteil v. 19.09.2002, 4 S 61/02, ZMR 2003, S. 38; so auch Schmidt, Handbuch der Mietnebenkosten RN 1040). <br />
Sicherheitshalber sollte der Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter bereits dann abrechnen, wenn ihm die Wohngeldabrechnung der Hausverwaltung vorliegt, da anderenfalls ein Ausschluss evtl. Nachforderungen droht, wenn sich das Mietgericht im Streitfalle der o. g. Auffassung des OLG Düsseldorf nicht anschließen sollte. <br />
Stichwörter: abrechnen + wann

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