Wohngeld
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Wohngeld wird für Wohnraum gewährt:<br />
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Nicht für jede Wohnung wird Wohngeld gewährt, sondern es werden bestimmte Voraussetzungen gestellt:<br />
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der Raum/die Wohnung, für den Wohngeld beantragt wurde, muß auch tatsächlich zum Wohnen geeignet sein; <br />
der Raum/die Wohnung muß vom Antragsteller auch wirklich bewohnt werden und <br />
der Verfügungsberechtige (also der Vermieter) muß sie auch zum Wohnen freigegeben haben ("Verwendungszweck"). <br />
In der Praxis werden der ganz groß überwiegende Teil des Wohnraumes, für den Wohngeld beantragt wird, diesen Kriterien ohne Probleme gerecht.<br />
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Nur in wenigen Ausnahmen greifen diese Bestimmungen, z.B. bei Asyl- und Übergangsheimen oder bei Kellerwohnungen.<br />
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Der Verwendungszweck ist ein ganz wichtiger Punkt. Bei gewerblich genutzten Wohnungen und/oder Wohnungen wird generell kein Wohngeld bezahlt. Ist die Nutzung einer Wohnung gemischt (also wird die Wohnung teils zum Wohnen, teils für einen Gewerbezweck genutzt), wird die Wohngeldberechnung nur für den Wohnteil erfolgen. <br />
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Wer erhält Wohngeld:<br />
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Prinzipiell kann jeder Mieter einer Wohnung Wohngeld beantragen. Als Mieter werden in diesem Sinne auch Untermieter angesehen, die ebenfalls wohngeldberechtigt sind.<br />
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Wurde der Mietvertrag von mehreren Mietern unterzeichnet (z.B. von einem Ehepaar oder einer Wohngemeinschaft), gelten einige Besonderheiten.<br />
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Sind mehrere Familienmitglieder Unterzeichner des Mietvertrages und somit Mieter, kann nur der sogenannte "Haushaltsvorstand" das Wohngeld beantragen. <br />
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Als "Familienmitglieder" werden im Sinne der Gesetze der jeweilige Ehegatte, Kinder und Pflegekinder sowie Verwandte und Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie gewertet.<br />
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Als Haushaltsvorstand wird das Familienmitglied angesehen, "das zum Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt" (aus § 3 Abs. 5 Satz 2 des Wohngeldgesetz). Allerdings kann der eigentliche Haushaltsvorstand auch entsprechende Vollmachten an die anderen Familienmitglieder erteilen.<br />
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Mitglieder einer Wohngemeinschaft können das Wohngeld nur getrennt und jeder für sich beantragen, womit sich das Wohngeld im Vergleich mit dem einer Familie vermindert. Diese Regelung gilt nicht nur dann, wenn alle Mitglieder einer WG den Mietvertrag unterschrieben haben, sondern auch dann, wenn nur ein Mitglied der WG den Mietvertrag unterzeichnet und mit den anderen Mitgliedern der WG Untermietsverträge abgeschlossen hat. <br />
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Es gibt zwei Personengruppen, die wohngeldberechtigt sind. Dementsprechend gibt es auch zwei Arten des Wohngeldes: den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss.<br />
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Mietzuschuss erhalten alle, die<br />
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Mieter einer Wohnung sind; <br />
in einem dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis stehen und <br />
(in bestimmten Ausnahmefällen) Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind, in dem sie selbst eine Wohnung für eigene Wohnzwecke benutzen; <br />
Heimbewohner. <br />
Den Lastzuschuss erhalten<br />
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die Eigentümer eines Eigenheimes (max. 2 Wohnungen); <br />
die Eigentümer einer Eigentumswohnung; <br />
die Eigentümer einer Kleinsiedlung oder einer sogenannten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle; <br />
die Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes. <br />
Die Antragsberechtigung für beide Wohngeldarten ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft, Ausländer können also das Wohngeld auch beantragen.<br />
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Wohngeld können nicht nur die Mieter einer Wohnung beantragen - auch Inhaber einer Dienstwohnung oder eines sogenannten "dinglichen Wohnrechts" kommen als berechtigte Personen in den Genuß von Wohngeld (solange alle Voraussetzungen erfüllt sind).<br />
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Personen, die ein mietähnliches Nutzungsverhältnis haben, können ebenfalls Wohngeld beantragen.<br />
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Zu diesem Personenkreis gehören<br />
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Inhaber eines mietähnliches Dauerwohnrechtes; <br />
Inhaber einer Genossenschaftswohnung; <br />
Inhaber einer Stiftswohnung; <br />
Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechtes (sofern keine Lastenberechnung aufgestellt und somit kein Lastenzuschuss beantragt werden kann); <br />
Obdachlose, die in eine Obdachlosenunterkunft oder in einem Wohnraum von Dritten eingewiesen worden sind. <br />
Im letzteren Fall wird das Wohngeld nicht an die Obdachlosen ausgezahlt, sondern an die einweisende Obdachlosenbehörde.<br />
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