gefragt von administrator am 30.11.1999

Untervermietung

Äußert sich der Vermieter auf eine Anfrage des Mieters hinsichtlich der Erlaubnis zur Untervermietung nicht eindeutig ablehnend oder zustimmend, sondern nur durch ausweichende Floskeln, steht dies der Verweigerung der Erlaubnis gleich.<br />
<br />
In einem solchen Fall steht dem Mieter das gesetzliche Kündigungsrecht zu. Auf die Frage des Mieters, ob ein Untermietverhältnis gestattet sei, hatte sich der Vermieter schriftlich in der Form geäußert: "Man kann über vieles sprechen." und erging sich in Ausführungen u.a. darüber wie sehr man sich "menschlich doch ganz gut verstehe." und dass er "einen Auszug sehr bedauern würde".<br />
Quelle: ZRM<br />
<br />
AG Baden-Baden<br />
1999-04-24<br />
7 C 500/98<br />
Stichwörter: untervermietung

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